Kausalität und objektive Zurechnung
Im objektiven Tatbestand des Erfolgsdelikts steckt eine der ergiebigsten Klausurstellen des Strafrechts. Die Kausalität ist meist schnell bejaht — der Streit beginnt bei der objektiven Zurechnung. Hier stehen der Aufbau, die Äquivalenztheorie und die wichtigsten Fallgruppen, an denen die Zurechnung scheitern kann.
Bei jedem Erfolgsdelikt — etwa der vollendeten Körperverletzung oder dem Totschlag — musst du im objektiven Tatbestand prüfen, ob die Handlung des Täters den Erfolg verursacht hat und ob er ihm rechtlich zugerechnet werden kann. Das sind zwei getrennte Schritte: erst die naturgesetzliche Kausalität, dann die wertende objektive Zurechnung. Wer beides vermengt, verliert genau die Punkte, die hier zu holen sind.
Schritt 1: Kausalität nach der Äquivalenztheorie
Kausal ist eine Handlung nach der Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie), wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele — die berühmte conditio sine qua non. Diese Formel ist weit: Sie bejaht die Kausalität auch bei ungewöhnlichen Verläufen, weil sie keine Wertung enthält, sondern nur den naturgesetzlichen Zusammenhang abfragt. Genau deshalb braucht es einen zweiten, wertenden Schritt — sonst würde jeder noch so entfernte Beitrag haften.
T schlägt O nieder. Auf dem Weg ins Krankenhaus verunglückt der Rettungswagen, O stirbt. Der Schlag ist kausal — ohne ihn keine Fahrt, kein Unfall, kein Tod. Ob der Tod dem T aber zugerechnet wird, ist eine andere Frage und entscheidet sich erst bei der objektiven Zurechnung.
Schritt 2: Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich gerade diese Gefahr im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Diese Grundformel zerlegst du in der Klausur in zwei Fragen: Hat die Handlung das erlaubte Risiko überschritten? Und hat sich genau dieses Risiko im Erfolg niedergeschlagen? An der zweiten Frage scheitern die meisten Klausurfälle — entlang fester Fallgruppen.
- Atypischer Kausalverlauf. Verwirklicht sich nicht die geschaffene Gefahr, sondern ein ganz unwahrscheinlicher, außerhalb der Lebenserfahrung liegender Verlauf, fehlt die Zurechnung. Der verunglückte Rettungswagen ist der klassische Fall.
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Setzt sich das Opfer in voller Kenntnis frei selbst der Gefahr aus, wird der Erfolg dem Ersttäter nicht zugerechnet — die bewusste Selbstgefährdung durchbricht den Zurechnungszusammenhang.
- Dazwischentreten eines Dritten. Greift ein Dritter vorsätzlich und eigenverantwortlich in das Geschehen ein, kann das die Zurechnung zum Ersttäter entfallen lassen (Regressverbot).
- Fehlender Schutzzweck der Norm / rechtmäßiges Alternativverhalten. Liegt der Erfolg außerhalb dessen, was die verletzte Sorgfaltsnorm verhindern soll, oder wäre er auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten, fehlt die Zurechnung.
In der Klausur prüfst du die objektive Zurechnung nur dort ausführlich, wo der Sachverhalt eine dieser Fallgruppen aufwirft. Im Normalfall — der Schlag führt unmittelbar zur Verletzung — genügt ein Satz: Die Gefahr hat sich im Erfolg verwirklicht, der Erfolg ist zurechenbar. Die Kunst ist auch hier die Gewichtung: Tiefe nur am Problem.
Die objektive Zurechnung ist ein Wertungsschritt, kein Auswendiglern-Schema. Ihre Fallgruppen erkennt man im Sachverhalt — und ob man sie sauber trennt und nur die einschlägige ausführt, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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