Zivilrecht · Wettbewerbs- und Kartellrecht

Prüfungsschema: Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV)

Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen zwischen Unternehmen; Folge ist Nichtigkeit.

7 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV) gehört zum Zivilrecht (Modul Wettbewerbs- und Kartellrecht) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Anwendbarkeit (§ 1 GWB; bei Zwischenstaatlichkeit Art. 101 AEUV) § 1 GWB
  • II. Unternehmen / Unternehmensvereinigung

    Funktionaler Unternehmensbegriff: jede wirtschaftliche Tätigkeit.

  • III. Vereinbarung / abgestimmte Verhaltensweise / Beschluss
  • IV. Wettbewerbsbeschränkung (bezweckt oder bewirkt)
  • V. Spürbarkeit

    Bagatellschwelle; bei Kernbeschränkungen stets spürbar.

  • VI. Freistellung (§ 2 GWB / Art. 101 III AEUV) § 2 GWB
  • VII. Rechtsfolge: Nichtigkeit (§ 134 BGB / Art. 101 II), Bußgeld Art. 101 II AEUV

Einschlägige Normen

Beim Schema „Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 1 GWB § 2 GWB Art. 101 II AEUV

Dieses Schema üben — und gratis korrigieren lassen

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Häufige Fragen zum Schema „Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV)"?

Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Wettbewerbs- und Kartellrecht.

Welche Normen muss ich beim Schema „Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 1 GWB, § 2 GWB, Art. 101 II AEUV.

Wie übe ich das Schema „Kartellverbot (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV)" am besten?

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