Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB)
Die Anfechtung ist eines der ersten großen Prüfungsthemen des BGB AT — und eines der dankbarsten. Wer den Aufbau aus Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist sicher beherrscht, löst einen Großteil der Irrtumsfälle souverän. Hier stehen die Anfechtungsgründe, der Prüfungsaufbau und die Rechtsfolge des § 142 I.
Wer eine Willenserklärung abgibt, ist daran grundsätzlich gebunden — auch wenn er sich geirrt hat. Das Gesetz durchbricht diese Bindung nur in eng begrenzten Fällen: Liegt ein Anfechtungsgrund vor und ficht der Erklärende form- und fristgerecht an, wird das Rechtsgeschäft nach § 142 I rückwirkend nichtig. Die Anfechtung prüfst du in drei Schritten — Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Gegner, Anfechtungsfrist —, und erst danach kommt die Rechtsfolge.
Die Anfechtungsgründe
Das Gesetz kennt einen geschlossenen Katalog von Anfechtungsgründen. Sie sauber auseinanderzuhalten ist die Hauptaufgabe der Klausur.
- Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1). Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt aber über die Bedeutung seiner Erklärung — er erklärt etwas anderes, als er meint. Klassisch: Jemand bestellt „ein Gros" in der Annahme, das seien zwölf Stück, tatsächlich sind es 144.
- Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2). Der Erklärende verschreibt, verspricht oder vergreift sich — er gibt schon äußerlich eine andere Erklärung ab, als er wollte. Der Tippfehler im Preis ist der Standardfall.
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 II). Der Erklärende irrt über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache. Wichtig: Der Wert allein ist keine Eigenschaft, sondern nur Folge von Eigenschaften — ein bloßer Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung.
- Falsche Übermittlung (§ 120). Eine Mittelsperson oder Einrichtung gibt die Erklärung unrichtig weiter; sie steht dem Erklärungsirrtum gleich.
- Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123). Wurde der Erklärende getäuscht oder bedroht, kann er anfechten. Der entscheidende Unterschied zu § 119: Die Frist läuft anders (§ 124, ein Jahr) und es besteht keine Schadensersatzpflicht nach § 122.
V will sein Bild für 1.000 € anbieten, vertippt sich in der E-Mail und schreibt 100 €. K nimmt sofort an. V ist nach § 119 I Alt. 2 zur Anfechtung berechtigt (Erklärungsirrtum). Erklärt er die Anfechtung unverzüglich (§ 121) gegenüber K, ist der Kaufvertrag nach § 142 I von Anfang an nichtig — V muss aber dem K nach § 122 den Vertrauensschaden ersetzen.
Erklärung, Frist und Rechtsfolge
Der Anfechtungsgrund allein genügt nicht. Die Anfechtung muss erklärt werden (§ 143) — gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, bei Verträgen also dem Vertragspartner. Sie muss außerdem fristgerecht erfolgen: Bei § 119 und § 120 „ohne schuldhaftes Zögern", also unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 121); bei § 123 binnen Jahresfrist (§ 124). Liegt alles vor, ist das Rechtsgeschäft nach § 142 I ex tunc nichtig — rückwirkend, als wäre es nie geschlossen worden.
Der Preis der Anfechtung: § 122
Wer wegen Irrtums nach § 119 oder § 120 anficht, muss dem Anfechtungsgegner den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122) — den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung gilt § 122 dagegen nicht: Wer getäuscht oder bedroht wurde, soll nicht auch noch zahlen. Dieser Gegensatz ist eine beliebte Klausurpointe.
Die Anfechtung ist ein klar strukturierter Dreischritt — der Fehler in Klausuren liegt fast immer darin, die Anfechtungsgründe zu vermengen oder die Frist und den Schadensersatz nach § 122 zu übersehen. Ob die Abgrenzung sitzt, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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