Die Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO)
Die Anfechtungsklage ist die wichtigste Klageart des Verwaltungsprozessrechts — und das Grundgerüst fast jeder verwaltungsrechtlichen Klausur. Wer ihren Aufbau von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit nach § 113 I 1 VwGO sicher beherrscht, hat den prozessualen Rahmen, in dem das gesamte materielle Verwaltungsrecht geprüft wird. Hier steht das vollständige Schema.
Will der Bürger einen belastenden Verwaltungsakt aus der Welt schaffen — die Abrissverfügung, den Gebührenbescheid, die Untersagung —, ist die richtige Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO. Sie ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. In der Klausur prüfst du sie in der klassischen Zweiteilung: erst die Zulässigkeit, dann die Begründetheit. Erst wenn die Klage zulässig ist, kommst du zur eigentlichen Sachfrage.
Teil 1: Die Zulässigkeit
Die Zulässigkeit arbeitest du Station für Station ab. Du erwähnst nur die problematischen Punkte ausführlich; die unproblematischen werden in einem Satz festgestellt.
- Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I VwGO). Es muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen und keine abdrängende Sonderzuweisung greifen. Abgrenzung öffentliches/privates Recht meist über die modifizierte Subjektstheorie.
- Statthafte Klageart (§ 42 I Alt. 1). Begehrt der Kläger nach seinem Klagebegehren (§ 88) die Aufhebung eines Verwaltungsakts? Hier ist der Verwaltungsaktsbegriff des § 35 VwVfG zu prüfen, wenn er problematisch ist.
- Klagebefugnis (§ 42 II). Der Kläger muss geltend machen können, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Bei einem an ihn gerichteten belastenden VA genügt regelmäßig die Adressatentheorie (mögliche Verletzung von Art. 2 I GG).
- Vorverfahren (§ 68). Grundsätzlich ist vor der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen — soweit es nicht landesrechtlich abgeschafft oder gesetzlich entbehrlich ist.
- Klagefrist (§ 74). Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.
- Weitere Sachurteilsvoraussetzungen. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, richtiger Beklagter (§ 78), zuständiges Gericht.
Teil 2: Die Begründetheit
Der Obersatz der Begründetheit ergibt sich unmittelbar aus § 113 I 1 VwGO: Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Daraus folgt der Aufbau der Begründetheitsprüfung.
- Ermächtigungsgrundlage. Für einen belastenden Verwaltungsakt brauchst du wegen des Vorbehalts des Gesetzes eine Rechtsgrundlage. Sie ist zu benennen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
- Formelle Rechtmäßigkeit. Zuständigkeit, Verfahren (insb. Anhörung § 28 VwVfG) und Form.
- Materielle Rechtmäßigkeit. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, und ist die Rechtsfolge fehlerfrei? Bei Ermessen prüfst du § 114 (Ermessensfehler); meist endet die Prüfung mit der Verhältnismäßigkeit.
- Rechtsverletzung. Ist der VA rechtswidrig, verletzt er den Adressaten regelmäßig zugleich in seinen Rechten — der zweite Halbsatz des § 113 I 1 ist dann schnell bejaht.
Die Behörde untersagt B den Betrieb seines Gewerbes. B will dagegen vorgehen. Statthaft ist die Anfechtungsklage, weil die Untersagung ein belastender Verwaltungsakt ist und B dessen Aufhebung begehrt. In der Begründetheit prüfst du die gewerberechtliche Ermächtigungsgrundlage, die formelle Rechtmäßigkeit (Anhörung) und die materielle Rechtmäßigkeit einschließlich der Verhältnismäßigkeit der Untersagung.
Das Schema der Anfechtungsklage ist stabil — die Punkte entstehen darin, die problematischen Stationen zu erkennen und die unproblematischen knapp zu halten. Ob deine Gewichtung und die Begründetheitsprüfung sitzen, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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