Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Stirbt jemand ohne Testament, bestimmt das Gesetz, wer erbt — nach einem klaren System aus Ordnungen und Quoten. Und selbst wer enterbt wird, geht als naher Angehöriger nicht völlig leer aus: Der Pflichtteil sichert ihm einen Mindestanteil. Hier stehen das Ordnungssystem, das Ehegattenerbrecht und der Pflichtteilsanspruch.
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Universalsukzession, § 1922). Hat der Erblasser kein wirksames Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ordnet die Verwandten in Ordnungen und teilt den Nachlass nach festen Quoten — daneben steht das eigenständige Erbrecht des Ehegatten. Wer dieses System beherrscht, rechnet jede Erbquote sicher aus.
Das Ordnungssystem (§§ 1924 ff.)
Die Verwandten erben nach Ordnungen. Eine vorrangige Ordnung schließt alle nachfolgenden vollständig aus — solange ein Erbe erster Ordnung lebt, kommt die zweite gar nicht zum Zug.
- Erste Ordnung (§ 1924). Die Abkömmlinge des Erblassers — Kinder, Enkel, Urenkel. Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip: Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus; ist es vorverstorben, treten seine Kinder an seine Stelle (Eintrittsprinzip).
- Zweite Ordnung (§ 1925). Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten).
- Dritte Ordnung (§ 1926). Die Großeltern und deren Abkömmlinge.
Das Ehegattenerbrecht (§ 1931)
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten nach einer eigenen Quote, die von der Ordnung der Verwandten und vom Güterstand abhängt. Neben Erben erster Ordnung erhält er ein Viertel, neben der zweiten Ordnung die Hälfte. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die Quote pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 I) — neben Kindern also auf die Hälfte. Diese Verzahnung von Güter- und Erbrecht ist die klassische Rechenstelle der Klausur.
E stirbt ohne Testament und hinterlässt seine Ehefrau F (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder. Die Kinder sind Erben erster Ordnung. F erbt nach § 1931 I ein Viertel, erhöht um ein Viertel nach § 1371 I — zusammen die Hälfte. Die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder zu je einem Viertel.
Der Pflichtteil (§§ 2303 ff.)
Der Erblasser kann durch Testament frei verfügen und nahe Angehörige enterben. Das Gesetz lässt ihnen aber einen Mindestanteil: den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und — wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern. Der Pflichtteil ist kein Erbteil, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Geld gegen den Erben. Seine Höhe beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2). Wer also gesetzlich ein Viertel erben würde, erhält als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswertes in Geld.
Die Erbquote ist eine Rechenaufgabe mit festen Regeln — die Fehler entstehen beim Zusammenspiel von Ordnung, Ehegattenquote und Güterstand. Ob deine Berechnung und der Pflichtteilsanspruch sitzen, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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