Die Kaufmannseigenschaft (§§ 1 ff. HGB)
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute — es gilt nur für sie. Ob jemand Kaufmann ist, entscheidet deshalb über die Anwendbarkeit fast jeder HGB-Norm und steht als Vorfrage am Anfang jeder Klausur. Hier stehen die verschiedenen Kaufmannsbegriffe und warum die Einordnung so wichtig ist.
Das HGB modifiziert an vielen Stellen das BGB — bei der Rügepflicht im Handelskauf (§ 377), beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, bei der Form von Bürgschaften. Alle diese Sondervorschriften setzen voraus, dass die Beteiligten Kaufleute sind. Die Kaufmannseigenschaft ist deshalb keine Nebensache, sondern die Eintrittskarte ins Handelsrecht. Das Gesetz kennt mehrere Wege, Kaufmann zu werden.
Die Kaufmannsbegriffe
- Istkaufmann (§ 1). Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jedes Gewerbe, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 II). Hier liegt die Hauptprüfung: selbständige, planmäßige, nach außen gerichtete, entgeltliche Tätigkeit von gewissem Umfang.
- Kannkaufmann (§ 2). Ein Kleingewerbetreibender, dessen Betrieb keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, kann durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister Kaufmann werden.
- Fiktivkaufmann (§ 5). Wer im Handelsregister eingetragen ist, wird wie ein Kaufmann behandelt, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt — die Eintragung fingiert die Eigenschaft.
- Formkaufmann (§ 6). Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG) sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute, unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit.
Der Scheinkaufmann
Neben den gesetzlichen Typen steht der von der Rechtsprechung entwickelte Scheinkaufmann: Wer zurechenbar den Rechtsschein setzt, Kaufmann zu sein, muss sich von einem gutgläubigen Geschäftspartner daran festhalten lassen. Das ist eine Ausprägung der allgemeinen Rechtsscheinhaftung und schützt den Verkehr — ein dankbarer Klausurzusatz, wenn die echte Kaufmannseigenschaft fehlt.
U betreibt einen Großhandel mit erheblichem Umsatz, mehreren Angestellten und Buchführung. Das ist ein Gewerbe, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert — U ist Istkaufmann nach § 1, ohne dass es auf eine Eintragung ankommt. Damit gilt zwischen U und seinen Lieferanten etwa die Rügepflicht des § 377.
Die Kaufmannseigenschaft wirkt unscheinbar, entscheidet aber über das ganze Programm der HGB-Normen. Ob du sie als Vorfrage erkennst und richtig einordnest, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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