Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Lauterkeitsrecht schützt den fairen Wettbewerb vor unlauteren Geschäftspraktiken. Die wettbewerbsrechtliche Klausur läuft fast immer auf einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG hinaus — und sein Kern ist die Frage, ob eine geschäftliche Handlung unlauter war. Hier stehen der Aufbau, die wichtigsten Unlauterkeitstatbestände und der Anspruch.

Lesezeit ca. 7 Minuten · Wettbewerbs- und Kartellrecht

Das UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen und gibt Mitbewerbern und bestimmten Verbänden Ansprüche dagegen — vor allem auf Unterlassung. Der Aufbau einer UWG-Klausur folgt deshalb dem Unterlassungsanspruch des § 8 I UWG: Du prüfst, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, ob sie unlauter ist und ob die Aktivlegitimation und die Wiederholungsgefahr gegeben sind.

Schritt 1: Geschäftliche Handlung

Anwendungsvoraussetzung des UWG ist eine geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 2): jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs objektiv zusammenhängt. Rein private oder rein politische Äußerungen fallen heraus — diese Abgrenzung ist die erste Prüfungsstelle.

Schritt 2: Unlauterkeit

Über der Prüfung steht die Generalklausel des § 3 I, die unlautere geschäftliche Handlungen verbietet. Konkretisiert wird sie durch die Beispielstatbestände der §§ 3a ff. Die häufigsten in der Klausur:

  1. Rechtsbruch (§ 3a). Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, der geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
  2. Irreführung (§ 5). Eine geschäftliche Handlung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält — der praktisch wichtigste Tatbestand (Werbung mit falschen Eigenschaften, Preisen, Verfügbarkeiten).
  3. Unzumutbare Belästigung (§ 7). Etwa Werbung per Telefon oder E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten.

Schritt 3: Der Unterlassungsanspruch (§ 8)

Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor, kann auf Beseitigung und Unterlassung geklagt werden (§ 8 I). Aktivlegitimiert ist nach § 8 III vor allem der Mitbewerber, daneben qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt Erstbegehungsgefahr, der gewöhnliche Wiederholungsgefahr voraus — letztere wird durch einen begangenen Verstoß indiziert.

Beispiel

Händler H bewirbt ein Gerät als „bestes am Markt", obwohl es technisch unterdurchschnittlich ist. Das ist eine geschäftliche Handlung; die Angabe ist zur Täuschung geeignet und damit irreführend (§ 5). Mitbewerber M kann nach § 8 I, III Nr. 1 auf Unterlassung klagen — die Wiederholungsgefahr ist durch den Verstoß indiziert.

Die UWG-Klausur hängt am sauberen Dreischritt aus geschäftlicher Handlung, Unlauterkeit und Anspruch. Ob du den richtigen Tatbestand triffst und den Unterlassungsanspruch korrekt aufbaust, zeigt sich am besten an einer Korrektur.

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