Europarecht

Die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)

Die Grundfreiheiten sind das Herz des Binnenmarkts — und die Warenverkehrsfreiheit ist ihr Modellfall. Ihre Prüfung folgt demselben Dreischritt wie ein Grundrecht: Schutzbereich, Beeinträchtigung, Rechtfertigung. Wer die Leitentscheidungen Dassonville, Cassis de Dijon und Keck einordnen kann, beherrscht die Grundfreiheitenklausur. Hier steht der Aufbau.

Lesezeit ca. 8 Minuten · Europarecht

Art. 34 AEUV verbietet zwischen den Mitgliedstaaten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Die Grundfreiheit ist ein Beschränkungsverbot, das wie ein Grundrecht in drei Schritten geprüft wird: Eröffnung des Schutzbereichs, Beeinträchtigung und Rechtfertigung. Die Besonderheit liegt darin, dass die zentralen Begriffe durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt sind.

Schritt 1: Schutzbereich

Eröffnet ist die Warenverkehrsfreiheit bei einem grenzüberschreitenden Bezug von Waren — körperlichen Gegenständen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Reine Inlandssachverhalte ohne grenzüberschreitendes Element fallen heraus.

Schritt 2: Beeinträchtigung — die EuGH-Trias

Der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung ist durch drei Leitentscheidungen ausgeformt.

  1. Dassonville-Formel. Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Eine bewusst weite Definition.
  2. Cassis de Dijon. Auch unterschiedslos geltende Regelungen (etwa Produktanforderungen) können den Marktzugang behindern. Zugleich begründet die Entscheidung das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und eröffnet die Rechtfertigung über ungeschriebene zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses.
  3. Keck. Eine Einschränkung der weiten Dassonville-Formel: Bloße Verkaufsmodalitäten (das „Wie" des Verkaufs, nicht das Produkt selbst) fallen aus dem Anwendungsbereich des Art. 34 heraus, wenn sie rechtlich und tatsächlich alle Wirtschaftsteilnehmer gleich treffen.

Schritt 3: Rechtfertigung

Eine Beeinträchtigung kann gerechtfertigt sein. Geschriebene Rechtfertigungsgründe nennt Art. 36 AEUV (z. B. öffentliche Sittlichkeit, Ordnung, Sicherheit, Schutz der Gesundheit). Bei unterschiedslos geltenden Maßnahmen kommen zusätzlich die ungeschriebenen zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses aus Cassis de Dijon in Betracht (etwa Verbraucherschutz, Umweltschutz). In beiden Fällen muss die Maßnahme verhältnismäßig sein — geeignet, erforderlich und angemessen.

Beispiel

Mitgliedstaat M verbietet den Verkauf eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Lebensmittels, weil es einen dort unüblichen Zusatzstoff enthält. Schutzbereich: grenzüberschreitende Ware. Beeinträchtigung: eine unterschiedslos geltende Produktregelung (Cassis), die den Marktzugang versperrt. Rechtfertigung: Gesundheitsschutz nach Art. 36 — zulässig nur, soweit verhältnismäßig.

Die Grundfreiheitenklausur steht und fällt mit der richtigen Einordnung von Dassonville, Cassis und Keck und einer sauberen Rechtfertigungsprüfung. Ob deine Einordnung und die Verhältnismäßigkeit tragen, zeigt sich am besten an einer Korrektur.

Europarecht üben — gratis korrigiert

Schreib ein Übungsgutachten zu einer Grundfreiheitenklausur und reich es bei easyiura ein. Die Korrektur im Examensmaßstab prüft, ob du den Schutzbereich eröffnet, die EuGH-Trias Dassonville/Cassis/Keck richtig eingeordnet und die Rechtfertigung über Art. 36 bzw. zwingende Erfordernisse verhältnismäßig geprüft hast — und macht aus deinen Schwachstellen automatisch Lernkarten. Die erste Korrektur ist kostenlos.

Erste Korrektur gratis