Zivilrecht · Zivilprozessrecht (ZPO)

Prüfungsschema: Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO)

Reichweite der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil — objektiv, zeitlich und subjektiv begrenzt durch den Streitgegenstand.

7 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO) gehört zum Zivilrecht (Modul Zivilprozessrecht (ZPO)) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Formelle Rechtskraft — Unanfechtbarkeit (§ 705 ZPO) § 705 ZPO
  • II. Materielle Rechtskraft (§ 322 I ZPO) § 322 I ZPO
  • III. Streitgegenstand (zweigliedrig: Antrag + Lebenssachverhalt)

    Herrschend: zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff.

  • IV. Umfang der Rechtskraft
    • 1. Objektiv: nur der entschiedene Streitgegenstand (§ 322 I)
    • 2. Zeitlich: letzte mündliche Verhandlung
    • 3. Subjektiv: Parteien & Rechtsnachfolger (§ 325) § 325 ZPO
  • V. Wirkungen: ne bis in idem, Präjudizialität, Bindung

Einschlägige Normen

Beim Schema „Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 705 ZPO § 322 I ZPO § 325 ZPO

Dieses Schema üben — und gratis korrigieren lassen

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Häufige Fragen zum Schema „Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO)"?

Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Zivilprozessrecht (ZPO).

Welche Normen muss ich beim Schema „Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 705 ZPO, § 322 I ZPO, § 325 ZPO.

Wie übe ich das Schema „Materielle Rechtskraft & Streitgegenstand (§§ 322, 325 ZPO)" am besten?

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