Strafrecht

Irrtümer im Strafrecht (§§ 16, 17 StGB)

Die Irrtumslehre gilt als eine der schwersten Stellen des Strafrechts AT — dabei wird sie übersichtlich, sobald man weiß, wo im Aufbau welcher Irrtum sitzt. Der Schlüssel ist immer dieselbe Frage: Worüber irrt der Täter? Hier stehen Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum, der Erlaubnistatbestandsirrtum und die beiden Personenirrtümer — mit ihrer jeweiligen Rechtsfolge.

Lesezeit ca. 9 Minuten · Strafrecht AT

Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. Für die Strafbarkeit kommt es darauf an, auf welcher Ebene des Deliktsaufbaus dieser Irrtum wirkt — beim Vorsatz, bei der Rechtswidrigkeit oder bei der Schuld. Wer den Irrtum richtig verortet, hat die halbe Lösung. Deshalb sortiert man die Irrtümer am besten nach der Frage: Worüber irrt sich der Täter?

Der Tatbestandsirrtum (§ 16)

Beim Tatbestandsirrtum irrt der Täter über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört — er weiß nicht, dass er ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Wer im Wald auf eine Gestalt schießt, die er für ein Tier hält, während es ein Mensch ist, kennt den Umstand „Mensch" nicht. Nach § 16 I 1 entfällt damit der Vorsatz. Übrig bleibt nur eine mögliche Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, wenn das Gesetz sie vorsieht (§ 16 I 2). Der Tatbestandsirrtum gehört also in den subjektiven Tatbestand.

Der Verbotsirrtum (§ 17)

Beim Verbotsirrtum kennt der Täter alle Umstände der Tat — er weiß, was er tut —, hält sein Verhalten aber für erlaubt. Ihm fehlt das Unrechtsbewusstsein. Dieser Irrtum berührt nicht den Vorsatz, sondern die Schuld. War der Verbotsirrtum unvermeidbar, handelt der Täter ohne Schuld und ist straflos (§ 17 S. 1). War er vermeidbar, bleibt die Tat strafbar, die Strafe kann aber gemildert werden (§ 17 S. 2). Der Verbotsirrtum gehört damit auf die Schuldebene.

Beispiel

T nimmt an, das Mitführen eines bestimmten Messers sei generell erlaubt, obwohl es verboten ist. Er kennt alle Tatsachen, hält sein Tun aber für rechtmäßig — ein Verbotsirrtum. Er entfällt nicht der Vorsatz; geprüft wird auf der Schuldebene, ob der Irrtum vermeidbar war. Hätte T sich erkundigen können und müssen, ist der Irrtum vermeidbar, die Tat bleibt strafbar (§ 17 S. 2).

Der Erlaubnistatbestandsirrtum

Eine eigene Kategorie, die fast jede AT-Klausur einmal streift: Der Täter stellt sich Umstände vor, bei deren tatsächlichem Vorliegen er gerechtfertigt wäre — etwa er glaubt, angegriffen zu werden, und „verteidigt" sich, obwohl gar kein Angriff vorliegt (Putativnotwehr). Er irrt über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Wie dieser Irrtum zu behandeln ist, ist einer der großen Theorienstreits des Strafrechts: Die eingeschränkte Schuldtheorie wendet § 16 analog an und lässt den Vorsatzschuldvorwurf entfallen, die strenge Schuldtheorie behandelt ihn als Verbotsirrtum nach § 17. Hier ist sauberes Streitdarstellen gefragt.

Die Personenirrtümer: error in persona und aberratio ictus

Zwei Fälle, die ständig verwechselt werden, obwohl ihre Rechtsfolge auseinandergeht.

  1. Error in persona vel objecto. Der Täter verwechselt das Objekt — er trifft genau den, den er anvisiert hat, hat sich aber über dessen Identität geirrt (er hält O für X und erschießt O). Bei Gleichwertigkeit der Objekte ist dieser Irrtum unbeachtlich: Der Vorsatz bleibt bestehen, die Tat ist vollendet.
  2. Aberratio ictus. Der Schlag geht fehl — der Täter zielt auf X, trifft aber wegen eines Fehlgehens der Tat einen anderen (O). Nach der herrschenden Konkretisierungstheorie liegt hinsichtlich des getroffenen O kein Vorsatz vor: Versuch am anvisierten X und Fahrlässigkeit gegenüber O.

Die Irrtumslehre wird beherrschbar, wenn man konsequent fragt, worüber der Täter irrt und auf welcher Ebene das wirkt. Genau diese Einordnung ist die Bewertungsstelle — und ob sie sitzt, zeigt sich am besten an einer Korrektur.

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