Notwehr (§ 32 StGB)
Die Notwehr ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund des Strafrechts — und eine der ergiebigsten Klausurstellen überhaupt. Wer den Aufbau aus Notwehrlage, Notwehrhandlung und subjektivem Element sicher beherrscht und die Einschränkungen der Gebotenheit kennt, holt hier viele Punkte. Hier stehen der Aufbau, die Voraussetzungen und die klassischen Fallgruppen.
Hat der Täter den Tatbestand eines Delikts verwirklicht — etwa eine Körperverletzung —, ist die Tat indiziert rechtswidrig. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit prüfst du dann, ob ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Der praktisch wichtigste ist die Notwehr nach § 32 StGB. Sie erlaubt eine Verteidigung, die sonst strafbar wäre, weil das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Der Aufbau folgt einem festen Dreischritt.
Schritt 1: Die Notwehrlage
Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Jedes dieser Merkmale ist eigens zu prüfen.
- Angriff. Eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Notwehrfähig sind nahezu alle Individualrechtsgüter — nicht aber Rechtsgüter der Allgemeinheit.
- Gegenwärtig. Der Angriff steht unmittelbar bevor, hat begonnen oder dauert noch an. Ein bereits beendeter Angriff rechtfertigt keine Notwehr mehr — dann bleibt nur die Frage nach Notstand oder Strafbarkeit der „Verteidigung".
- Rechtswidrig. Der Angriff muss objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. Gegen einen seinerseits gerechtfertigten Angriff — etwa des Notwehrübenden selbst — gibt es keine Notwehr.
Schritt 2: Die Notwehrhandlung
Die Verteidigung muss erforderlich und geboten sein. Diese beiden Begriffe sind die eigentliche Klausurarbeit.
Erforderlich ist die Verteidigung, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und unter mehreren gleich geeigneten das mildeste Mittel darstellt. Anders als bei der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Recht ist hier keine Abwägung zwischen Angriffs- und Verteidigungsgut nötig — der Angegriffene muss nicht das schonendste, sondern nur unter den gleich wirksamen Mitteln das mildeste wählen. Eine Flucht muss er grundsätzlich nicht antreten.
Geboten ist die Verteidigung, wenn keine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts eingreift. Hier sitzen die berühmten Fallgruppen.
- Krasses Missverhältnis. Steht das verteidigte Gut in einem unerträglichen Missverhältnis zur Rechtsgutsverletzung beim Angreifer (etwa tödlicher Schuss zur Abwehr eines Bagatelldiebstahls), ist die Notwehr eingeschränkt.
- Angriffe schuldlos Handelnder. Gegenüber Kindern, erkennbar Betrunkenen oder Geisteskranken ist das Notwehrrecht eingeschränkt — Ausweichen geht vor.
- Enge persönliche Beziehungen. In Garantenverhältnissen (etwa Ehe) kann eine erhöhte Rücksichtnahme geboten sein.
- Notwehrprovokation. Wer den Angriff selbst vorwerfbar herausgefordert hat, muss sein Notwehrrecht zurücknehmen — abgestuft nach dem Grad der Provokation.
Schritt 3: Der Verteidigungswille
Schließlich braucht es das subjektive Rechtfertigungselement: Der Verteidiger muss mit Verteidigungswillen handeln, also in Kenntnis der Notwehrlage und um sich zu verteidigen. Fehlt dieser Wille, greift die Rechtfertigung nicht voll — die Behandlung dieses Falls (Versuchslösung) ist ein eigener Streitpunkt.
A wird von B mit der Faust angegriffen. A hat nur einen Stock zur Hand und schlägt zu. Die Notwehrlage liegt vor (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff). Der Stockschlag ist erforderlich, wenn A kein milderes gleich wirksames Mittel hatte; fliehen muss er nicht. Solange kein krasses Missverhältnis vorliegt, ist die Verteidigung auch geboten — A handelt gerechtfertigt.
Die Notwehr ist kein Schema zum Abhaken, sondern eine Wertung an konkreten Tatsachen — vor allem bei Erforderlichkeit und Gebotenheit. Ob du die richtige Fallgruppe erkennst und sauber subsumierst, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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