Jugendstrafrecht (JGG)
Das Jugendstrafrecht ersetzt nicht das materielle Strafrecht, sondern überlagert es: Es verändert die strafrechtliche Verantwortlichkeit junger Menschen und vor allem die Rechtsfolgen — getragen vom Erziehungsgedanken statt von Vergeltung. Hier stehen der Anwendungsbereich, die Behandlung Heranwachsender und das dreistufige Rechtsfolgensystem.
Ob jemand strafbar ist, richtet sich auch bei jungen Tätern nach dem allgemeinen StGB. Das JGG setzt erst danach an: Es modifiziert die Schuldfähigkeit und ordnet eigene, am Erziehungsgedanken ausgerichtete Rechtsfolgen an. Die Prüfung verläuft deshalb zweistufig — erst die Strafbarkeit nach dem StGB, dann die jugendstrafrechtlichen Besonderheiten.
Der Anwendungsbereich (§§ 1, 3, 105)
- Jugendliche (14 bis unter 18). Für sie gilt das JGG. Strafrechtlich verantwortlich ist ein Jugendlicher nur, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln (§ 3) — eine eigene, positiv festzustellende Voraussetzung.
- Heranwachsende (18 bis unter 21). Hier entscheidet § 105: Jugendstrafrecht wird angewandt, wenn der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelte. Andernfalls gilt allgemeines Strafrecht.
- Kinder (unter 14). Sie sind nach § 19 StGB schuldunfähig und damit nicht strafbar.
Das dreistufige Rechtsfolgensystem
Statt der Strafen des StGB sieht das JGG ein abgestuftes System vor, das von der mildesten erzieherischen Einwirkung bis zur Jugendstrafe reicht.
- Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff.). Weisungen und Hilfe zur Erziehung — die mildeste Stufe, rein erzieherisch ausgerichtet.
- Zuchtmittel (§ 13). Verwarnung, Auflagen (etwa Schadenswiedergutmachung) und Jugendarrest — ahndende, aber noch nicht strafende Reaktionen ohne die Rechtswirkungen einer Strafe.
- Jugendstrafe (§§ 17, 18). Die einzige echte Kriminalstrafe des JGG, verhängt nur bei schädlichen Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld. Sie ist das letzte Mittel (ultima ratio).
Der 16-jährige J begeht einen Diebstahl. Zunächst wird die Strafbarkeit nach §§ 242 StGB geprüft. Auf der Ebene der Verantwortlichkeit ist § 3 JGG zu prüfen: Reife zur Unrechtseinsicht. Bejaht man sie, richtet sich die Rechtsfolge nach dem JGG — beim Ersttäter regelmäßig eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel, nicht die Jugendstrafe.
Das Jugendstrafrecht prüft sich auf der zweiten Stufe — und der Erziehungsgedanke steuert die Rechtsfolge. Ob du Anwendungsbereich und Rechtsfolgenwahl sauber begründest, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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