Untreue (§ 266 StGB)
Die Untreue ist das zentrale Vermögensdelikt des Wirtschaftsstrafrechts — und gilt als eine der schwierigsten Normen des StGB. Ihr Kern ist die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht von innen heraus. Wer die beiden Tatbestandsvarianten und die Pflichtenstellung sauber trennt, beherrscht den Aufbau. Hier stehen die Struktur und die klassischen Problemstellen.
Anders als der Betrug, bei dem das Opfer durch Täuschung selbst über sein Vermögen verfügt, schädigt der Untreuetäter ein ihm anvertrautes fremdes Vermögen von innen. § 266 schützt damit den, der einem anderen die Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen überlässt. Die Norm enthält zwei Tatbestandsvarianten, die in der Klausur zuerst auseinanderzuhalten sind.
Die beiden Tatbestände
- Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1). Der Täter hat eine rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den Vermögensinhaber zu verpflichten, und missbraucht sie — er handelt im rechtlichen Können, aber außerhalb des rechtlichen Dürfens.
- Treubruchtatbestand (§ 266 I Alt. 2). Der weitere Auffangtatbestand: Der Täter verletzt eine ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen. Er erfasst auch rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten ohne Verfügungsbefugnis.
Die Vermögensbetreuungspflicht
Beiden Varianten gemeinsam — nach herrschender Meinung auch dem Missbrauchstatbestand — ist die Vermögensbetreuungspflicht: eine qualifizierte Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, die für den Täter eine wesentliche, nicht nur untergeordnete Aufgabe mit eigenem Verantwortungsspielraum darstellt. Nicht jede schuldrechtliche Pflicht genügt — der bloße Verkäufer, der seine Ware nicht liefert, betreut kein fremdes Vermögen. Diese Eingrenzung ist die zentrale Prüfungsstelle.
Der Vermögensnachteil
Erfolg der Untreue ist ein Vermögensnachteil beim Treugeber. Er wird wie beim Betrug nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung bestimmt: Das Vermögen vor und nach der Tathandlung wird wirtschaftlich verglichen. Auch eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung kann genügen — ein Punkt, den das Bundesverfassungsgericht zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots eingegrenzt hat. Hier ist sorgfältige, am Vermögenswert orientierte Argumentation gefragt.
Geschäftsführer G einer GmbH überweist Gesellschaftsvermögen ohne betrieblichen Anlass auf sein Privatkonto. G hat als Geschäftsführer eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH und die rechtliche Verfügungsbefugnis. Er missbraucht sie (Missbrauchstatbestand); der GmbH entsteht ein Vermögensnachteil in Höhe des abgeflossenen Betrags — § 266 ist verwirklicht.
Die Untreue lebt von der präzisen Bestimmung der Vermögensbetreuungspflicht und des Nachteils — hier scheitern die meisten Klausuren. Ob deine Abgrenzung und die Schadensberechnung tragen, zeigt sich am besten an einer Korrektur.
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