Zivilrecht · BGB Allgemeiner Teil

Prüfungsschema: Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

Gestaltungsrecht — Anfechtungsgrund, -erklärung, -frist, Wirkung (ex tunc Nichtigkeit) und Schadensersatz §122.

11 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul BGB Allgemeiner Teil) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) § 143 BGB

    Empfangsbedürftige Willenserklärung, formlos; muss Anfechtungswillen erkennen lassen (nicht das Wort „Anfechtung").

  • II. Anfechtungsgrund
    • 1. §119 I Alt. 1: Inhaltsirrtum § 119 I BGB

      Erklärender weiß, was er erklärt, kennt aber die Bedeutung nicht: z. B. Wort mit falscher Bedeutung. Obj. Erklärungswert stimmt mit Wille nicht überein.

    • 2. §119 I Alt. 2: Erklärungsirrtum § 119 I BGB

      Erklärender wollte etwas anderes erklären: Verschreiben, Versprechen, Vertippen.

    • 3. §119 II: Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB

      Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache — nicht bloße Wertvorstellungen. Restriktive Auslegung (Substanz, nicht Umfeld).

    • 4. §120: Übermittlungsirrtum § 120 BGB

      Falsche Übermittlung durch Boten oder Einrichtungen (Telekommunikation).

    • 5. §123 I Alt. 1: Arglistige Täuschung § 123 I BGB

      Täuschung über Tatsachen; vorsätzlich; kausal für WE; Rechtsfolge: Anfechtung; Anfechtungsfrist 1 Jahr ab Entdeckung (§ 124 I BGB; Höchstfrist 10 Jahre, § 124 III) — nicht die unverzügliche Frist des § 121.

    • 6. §123 I Alt. 2: Widerrechtliche Drohung § 123 I BGB

      Inaussichtstellen eines Übels, das der Drohende für steuerbar hält; widerrechtlich = Mittel oder Zweck rechtswidrig.

  • III. Anfechtungsfrist
    • 1. §121: unverzüglich (§§119, 120 — Irrtum) § 121 BGB

      Ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Irrtum. Keine starre Frist; grds. innerhalb weniger Tage/Wochen.

    • 2. §124: 1 Jahr / 10 Jahre (§123 — Täuschung/Drohung) § 124 BGB

      1 Jahr ab Entdeckung der Täuschung / Beendigung der Zwangslage. Max. 10 Jahre ab Abgabe der WE.

  • IV. Wirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) § 142 I BGB

    Ex tunc Nichtigkeit: angefochtenes Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach §§812 ff.

  • V. Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB) — Vertrauensschaden § 122 BGB

    Bei §§119, 120: Anfechtender muss Vertrauensschaden ersetzen (neg. Interesse), max. bis Höhe des Erfüllungsinteresses. Nicht bei §123.

Einschlägige Normen

Beim Schema „Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 143 BGB § 119 I BGB § 119 II BGB § 120 BGB § 123 I BGB § 121 BGB § 124 BGB § 142 I BGB § 122 BGB

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Häufige Fragen zum Schema „Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)"?

Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul BGB Allgemeiner Teil.

Welche Normen muss ich beim Schema „Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 143 BGB, § 119 I BGB, § 119 II BGB, § 120 BGB, § 123 I BGB, § 121 BGB u. a..

Wie übe ich das Schema „Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)" am besten?

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