Zivilrecht · BGB Allgemeiner Teil

Prüfungsschema: Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)

Drei Voraussetzungen des §164 I — Vollmachtstypen — Handeln ohne Vertretungsmacht (§§177 ff.) als häufige Klausurvariante.

13 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul BGB Allgemeiner Teil) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Voraussetzungen der Stellvertretung (§ 164 I BGB)
    • 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters

      Vertreter gibt eigene WE ab (nicht Bote). Abgrenzung Vertreter/Bote: Vertreter hat Entscheidungsspielraum über Inhalt der WE.

    • 2. Im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)

      WE muss erkennbar im fremden Namen abgegeben werden. Geschäft für den, den es angeht: str. — BGH: gilt nur bei Bargeschäften des täglichen Lebens.

    • 3. Vertretungsmacht (Vollmacht)
  • II. Vollmachtstypen
    • 1. Innenvollmacht (§ 167 I Alt. 1 BGB) — Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten § 167 I BGB
    • 2. Außenvollmacht (§167 I Alt. 2 BGB) — Kundgabe an Dritten § 167 BGB
    • 3. Anscheinsvollmacht

      Geschäftsherr hat durch zurechenbares Verhalten einen Rechtsschein der Bevollmächtigung gesetzt — haftet nach Vertrauensgrundsatz.

    • 4. Duldungsvollmacht

      Vollmachtgeber duldet wissentlich das Handeln unter Außendarstellung von Vertretungsmacht — gebunden wie bei Vollmacht.

    • 5. Prokura (§§48 ff. HGB) / Handlungsvollmacht §§ 48 ff. HGB
  • III. Handeln ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB)
    • 1. Schwebende Unwirksamkeit (§ 177 I BGB) § 177 I BGB

      Vertrag mit Vollmachtlosem schwebend unwirksam bis Genehmigung oder Verweigerung des Vertretenen.

    • 2. Genehmigung (§ 184 BGB) — ex tunc Wirkung § 184 BGB
    • 3. Widerrufsrecht des Dritten (§ 178 BGB) bei schwebender Unwirksamkeit § 178 BGB
    • 4. Haftung des vollmachtlosen Vertreters (§ 179 BGB) § 179 BGB

      Dritter kann nach §179 I Erfüllung oder SE vom vollmachtlosen Vertreter verlangen. §179 III: Ausschluss bei Kenntnis des Dritten vom Fehlen der Vollmacht.

  • IV. Missbrauch der Vertretungsmacht

    Vertreter handelt innerhalb formaler Vollmacht, aber pflichtwidrig gegenüber dem Vertretenen. Grundsatz: Wirksamkeit für Dritten. Ausnahme: Kollusionsfälle (§138) oder Evidenzfälle (§242).

Einschlägige Normen

Beim Schema „Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 167 I BGB § 167 BGB §§ 48 ff. HGB § 177 I BGB § 184 BGB § 178 BGB § 179 BGB

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Häufige Fragen zum Schema „Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)"?

Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul BGB Allgemeiner Teil.

Welche Normen muss ich beim Schema „Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 167 I BGB, § 167 BGB, §§ 48 ff. HGB, § 177 I BGB, § 184 BGB, § 178 BGB u. a..

Wie übe ich das Schema „Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)" am besten?

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