Prüfungsschema: Kündigungsschutzklage — Wirksamkeit der Kündigung (§§ 4, 1 KSchG)
Erfolg der Klage hängt an der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung: Anwendbarkeit KSchG, fristgerechte Klage, soziale Rechtfertigung und allgemeine Unwirksamkeitsgründe.
Das Prüfungsschema zu Kündigungsschutzklage — Wirksamkeit der Kündigung (§§ 4, 1 KSchG) gehört zum Zivilrecht (Modul Arbeitsrecht) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- A. Zulässigkeit
- I. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 2 ArbGG) § 2 I Nr. 3 ArbGG
- B. Begründetheit — Kündigung unwirksam
- I. Anwendbarkeit des KSchG
- 1. Persönlich: Wartezeit > 6 Monate (§ 1 I KSchG) § 1 I KSchG
Arbeitsverhältnis muss im selben Betrieb länger als sechs Monate bestanden haben.
- 2. Betrieblich: Schwellenwert (§ 23 I KSchG) § 23 I KSchG
I. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmer (Alt-AV vor 2004: > 5). Kleinbetriebsklausel beachten.
- 1. Persönlich: Wartezeit > 6 Monate (§ 1 I KSchG) § 1 I KSchG
- II. Rechtzeitige Klageerhebung — 3-Wochen-Frist (§ 4 S. 1 KSchG) § 4 KSchG
Klage binnen drei Wochen ab Zugang. Versäumung → Wirksamkeitsfiktion (§ 7 KSchG), nachträgliche Zulassung nur § 5 KSchG.
- III. Soziale Rechtfertigung (§ 1 II KSchG) § 1 II KSchG
Fehlt einer der drei Gründe, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
- 1. Personenbedingt (z. B. Krankheit)
Negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung.
- 2. Verhaltensbedingt
Steuerbares Fehlverhalten; grds. vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich.
- 3. Betriebsbedingt
- a) Dringende betriebliche Erfordernisse
- b) Sozialauswahl (§ 1 III KSchG) § 1 III KSchG
Auswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
- 1. Personenbedingt (z. B. Krankheit)
- IV. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe
- 1. Schriftform (§ 623 BGB) § 623 BGB
Eigenhändige Unterschrift; elektronische Form ausgeschlossen.
- 2. Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) § 102 BetrVG
Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 I 3 BetrVG).
- 3. Sonderkündigungsschutz
z. B. § 17 MuSchG (Schwangere), § 168 SGB IX (Schwerbehinderte), § 15 KSchG (Mandatsträger).
- 4. Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 622 BGB) § 622 BGB
- 1. Schriftform (§ 623 BGB) § 623 BGB
- I. Anwendbarkeit des KSchG
Einschlägige Normen
Beim Schema „Kündigungsschutzklage — Wirksamkeit der Kündigung (§§ 4, 1 KSchG)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 2 I Nr. 3 ArbGG § 1 I KSchG § 23 I KSchG § 4 KSchG § 1 II KSchG § 1 III KSchG § 623 BGB § 102 BetrVG § 622 BGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Kündigungsschutzklage — Wirksamkeit der Kündigung (§§ 4, 1 KSchG)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Kündigungsschutzklage — Wirksamkeit der Kündigung (§§ 4, 1 KSchG)"?
Kündigungsschutzklage — Wirksamkeit der Kündigung (§§ 4, 1 KSchG) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Arbeitsrecht.
Welche Normen muss ich beim Schema „Kündigungsschutzklage — Wirksamkeit der Kündigung (§§ 4, 1 KSchG)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 2 I Nr. 3 ArbGG, § 1 I KSchG, § 23 I KSchG, § 4 KSchG, § 1 II KSchG, § 1 III KSchG u. a..
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