Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)
Deliktneutrales Schema zur Prüfung der Rechtmäßigkeit jedes Verwaltungsakts — formelle und materielle Rechtmäßigkeit.
Das Prüfungsschema zu Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema) gehört zum Öffentliches Recht (Modul Allgemeines Verwaltungsrecht) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Ermächtigungsgrundlage (EGL)
Jeder belastende VA bedarf einer gesetzlichen EGL (Vorbehalt des Gesetzes). EGL benennen: Bundesrecht, Landesrecht, Ordnungsrecht etc.
- II. Formelle Rechtmäßigkeit
- 1. Zuständigkeit
- a) Sachliche Zuständigkeit (welche Behördenart)
- b) Örtliche Zuständigkeit (welche Behörde im Gebiet)
- c) Instanzielle Zuständigkeit (welche Hierarchieebene)
- 2. Verfahren
- a) Anhörung des Betroffenen (§28 I VwVfG) § 28 VwVfG
Vor erlass belastender VA: Betroffener ist anzuhören. Heilung nach §45 I Nr.3 VwVfG möglich.
- b) Mitwirkung anderer Behörden (Einvernehmen, Zustimmung)
- a) Anhörung des Betroffenen (§28 I VwVfG) § 28 VwVfG
- 3. Form
- a) Schriftform (wenn gesetzlich vorgeschrieben)
- b) Begründung (§39 VwVfG) § 39 VwVfG
Schriftliche VA grds. mit Begründung (§39 I); Ausnahmen §39 II. Heilung nach §45 I Nr.2 VwVfG.
- c) Bestimmtheit (§37 I VwVfG) § 37 VwVfG
- 4. Ggf. Heilung von Verfahrens-/Formfehlern (§45 VwVfG) § 45 VwVfG
Heilung bis Ende der 1. Instanz möglich. §46 VwVfG: Unbeachtlichkeit offensichtlich nicht kausal wirkender Fehler.
- 1. Zuständigkeit
- III. Materielle Rechtmäßigkeit
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL erfüllt
Subsumtion unter den Tatbestand; ggf. Beurteilungsspielraum beachten (normatives Tatbestandsmerkmal).
- 2. Rechtsfolge
- a) Ermessensentscheidung (§40 VwVfG) — Entschließungs-/Auswahlermessen § 40 VwVfG
Ermessensfehlerlehre: Nichtgebrauch, Missbrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessenssklerosis.
- b) Gebundene Entscheidung (kein Ermessen — »ist«, »hat«)
- a) Ermessensentscheidung (§40 VwVfG) — Entschließungs-/Auswahlermessen § 40 VwVfG
- 3. Verhältnismäßigkeit
Geeignetheit — Erforderlichkeit — Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.). Gilt auch bei Ermessensentscheidungen.
- a) Geeignetheit (Maßnahme fördert Zweck)
- b) Erforderlichkeit (kein milderes, gleich effektives Mittel)
- c) Angemessenheit (Zweck/Mittel-Relation)
- 4. Vereinbarkeit mit Grundrechten
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL erfüllt
Einschlägige Normen
Beim Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 28 VwVfG § 39 VwVfG § 37 VwVfG § 45 VwVfG § 40 VwVfG
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)"?
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema) gehört zum Öffentliches Recht und dort zum Modul Allgemeines Verwaltungsrecht.
Welche Normen muss ich beim Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 28 VwVfG, § 39 VwVfG, § 37 VwVfG, § 45 VwVfG, § 40 VwVfG.
Wie übe ich das Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)" am besten?
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