Öffentliches Recht · Allgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)

Deliktneutrales Schema zur Prüfung der Rechtmäßigkeit jedes Verwaltungsakts — formelle und materielle Rechtmäßigkeit.

17 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema) gehört zum Öffentliches Recht (Modul Allgemeines Verwaltungsrecht) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Ermächtigungsgrundlage (EGL)

    Jeder belastende VA bedarf einer gesetzlichen EGL (Vorbehalt des Gesetzes). EGL benennen: Bundesrecht, Landesrecht, Ordnungsrecht etc.

  • II. Formelle Rechtmäßigkeit
    • 1. Zuständigkeit
      • a) Sachliche Zuständigkeit (welche Behördenart)
      • b) Örtliche Zuständigkeit (welche Behörde im Gebiet)
      • c) Instanzielle Zuständigkeit (welche Hierarchieebene)
    • 2. Verfahren
      • a) Anhörung des Betroffenen (§28 I VwVfG) § 28 VwVfG

        Vor erlass belastender VA: Betroffener ist anzuhören. Heilung nach §45 I Nr.3 VwVfG möglich.

      • b) Mitwirkung anderer Behörden (Einvernehmen, Zustimmung)
    • 3. Form
      • a) Schriftform (wenn gesetzlich vorgeschrieben)
      • b) Begründung (§39 VwVfG) § 39 VwVfG

        Schriftliche VA grds. mit Begründung (§39 I); Ausnahmen §39 II. Heilung nach §45 I Nr.2 VwVfG.

      • c) Bestimmtheit (§37 I VwVfG) § 37 VwVfG
    • 4. Ggf. Heilung von Verfahrens-/Formfehlern (§45 VwVfG) § 45 VwVfG

      Heilung bis Ende der 1. Instanz möglich. §46 VwVfG: Unbeachtlichkeit offensichtlich nicht kausal wirkender Fehler.

  • III. Materielle Rechtmäßigkeit
    • 1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL erfüllt

      Subsumtion unter den Tatbestand; ggf. Beurteilungsspielraum beachten (normatives Tatbestandsmerkmal).

    • 2. Rechtsfolge
      • a) Ermessensentscheidung (§40 VwVfG) — Entschließungs-/Auswahlermessen § 40 VwVfG

        Ermessensfehlerlehre: Nichtgebrauch, Missbrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessenssklerosis.

      • b) Gebundene Entscheidung (kein Ermessen — »ist«, »hat«)
    • 3. Verhältnismäßigkeit

      Geeignetheit — Erforderlichkeit — Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.). Gilt auch bei Ermessensentscheidungen.

      • a) Geeignetheit (Maßnahme fördert Zweck)
      • b) Erforderlichkeit (kein milderes, gleich effektives Mittel)
      • c) Angemessenheit (Zweck/Mittel-Relation)
    • 4. Vereinbarkeit mit Grundrechten

Einschlägige Normen

Beim Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 28 VwVfG § 39 VwVfG § 37 VwVfG § 45 VwVfG § 40 VwVfG

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Häufige Fragen zum Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)"?

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema) gehört zum Öffentliches Recht und dort zum Modul Allgemeines Verwaltungsrecht.

Welche Normen muss ich beim Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 28 VwVfG, § 39 VwVfG, § 37 VwVfG, § 45 VwVfG, § 40 VwVfG.

Wie übe ich das Schema „Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (allgemeines Schema)" am besten?

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