Zivilrecht · Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Rücktritt (§ 323 BGB) & Rückgewährschuldverhältnis

Gestaltungsrecht — Voraussetzungen §323, Rechtsfolge §§346 ff. (Rückgewährschuldverhältnis).

9 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Rücktritt (§ 323 BGB) & Rückgewährschuldverhältnis gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht AT) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Voraussetzungen des Rücktrittsrechts (§ 323 BGB)
    • 1. Gegenseitiger Vertrag (Schuldverhältnis)
    • 2. Pflichtverletzung (Nichtleistung oder Schlechtleistung) § 323 I BGB
    • 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung

      Angemessene Frist bestimmt und erfolglos abgelaufen. Fristlose Rücktrittsrechte: §§323 II, 440.

      • a) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 II) § 323 II BGB

        Nr.1: endgültige und ernsthafte Weigerung; Nr.2: bes. Umstände (relatives Fixgeschäft); Nr.3: sonstige Gründe.

    • 4. Kein Vertretenmüssen des Gläubigers (§ 323 VI) § 323 VI BGB

      Gläubiger ist für die Pflichtverletzung allein oder überwiegend verantwortlich → Rücktritt ausgeschlossen.

    • 5. Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 V 2) § 323 V 2 BGB

      Bei Schlechtleistung: Rücktritt nur, wenn Pflichtverletzung nicht unerheblich ist (Interessen des Schuldners berücksichtigen).

  • II. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) § 349 BGB

    Gestaltungserklärung — empfangsbedürftig, formlos; unwiderruflich nach Zugang.

  • III. Rechtsfolgen: Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB)
    • 1. Herausgabe empfangener Leistungen (§ 346 I BGB) § 346 I BGB
    • 2. Wertersatz statt Herausgabe (§ 346 II BGB) § 346 II BGB

      Wenn Herausgabe unmöglich: Wertersatz. Kein Wertersatz bei §346 III (Beschädigung im bestimmungsgemäßen Gebrauch).

    • 3. Nutzungsherausgabe / Verwendungsersatz (§§ 346 I, 347 BGB) § 347 BGB

Einschlägige Normen

Beim Schema „Rücktritt (§ 323 BGB) & Rückgewährschuldverhältnis" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 323 I BGB § 323 II BGB § 323 VI BGB § 323 V 2 BGB § 349 BGB § 346 I BGB § 346 II BGB § 347 BGB

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Häufige Fragen zum Schema „Rücktritt (§ 323 BGB) & Rückgewährschuldverhältnis"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Rücktritt (§ 323 BGB) & Rückgewährschuldverhältnis"?

Rücktritt (§ 323 BGB) & Rückgewährschuldverhältnis gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht AT.

Welche Normen muss ich beim Schema „Rücktritt (§ 323 BGB) & Rückgewährschuldverhältnis" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 323 I BGB, § 323 II BGB, § 323 VI BGB, § 323 V 2 BGB, § 349 BGB, § 346 I BGB u. a..

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