Prüfungsschema: Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Anpassungs- und Rücktrittsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage — subsidiäre Korrektur des Vertragsrechts.
Das Prüfungsschema zu Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht AT) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Voraussetzungen (§ 313 I BGB)
- 1. Schwerwiegende Veränderung von Umständen, die Geschäftsgrundlage wurden
Objektive Geschäftsgrundlage: Umstände, die beide Parteien vorausgesetzt haben (str.: oder einer Partei erkennbar). Subjektive GG: gemeinsame Vorstellung.
- 2. Nicht vorhergesehen und nicht übernehmbar
Risiko darf nicht von einer Partei übernommen worden sein (ausdrücklich oder nach dem Vertragszweck).
- 3. Festhalten am Vertrag unzumutbar
Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben — wirtschaftliche oder persönliche Interessenabwägung.
- 1. Schwerwiegende Veränderung von Umständen, die Geschäftsgrundlage wurden
- II. Rechtsfolgen
- 1. Vorrang: Anpassung des Vertrags
Vertragsinhalt wird dem veränderten Umstand angepasst — richterliche Gestaltung.
- 2. Rücktritt / Kündigung wenn Anpassung unmöglich (§313 III) § 313 III BGB
- 1. Vorrang: Anpassung des Vertrags
Einschlägige Normen
Beim Schema „Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 313 III BGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)"?
Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht AT.
Welche Normen muss ich beim Schema „Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 313 III BGB.
Wie übe ich das Schema „Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)" am besten?
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