Prüfungsschema: Actio libera in causa (alic)
Zurechnung bei selbst herbeigeführter Schuldunfähigkeit — Ausnahme/Durchbrechung des Koinzidenzprinzips (§§ 20, 8 StGB).
Das Prüfungsschema zu Actio libera in causa (alic) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht AT) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Problemstellung §§ 20, 8 StGB
Bei Tatbegehung ist der Täter schuldunfähig (§ 20), hat sich diesen Zustand aber zuvor vorwerfbar selbst zugezogen. Koinzidenzprinzip (§ 8): Schuld muss im Zeitpunkt der Tat vorliegen.
- II. Begründungsmodelle
- 1. Tatbestandsmodell (h.M./Rspr.)
Tatbestandsmäßige Handlung ist bereits das Sichberauschen (Vorverlagerung) — Parallele zur mittelbaren Täterschaft: der Täter benutzt sich selbst als schuldloses Werkzeug.
- 2. Ausnahmemodell
§ 20 wird für die alic teleologisch reduziert (gewohnheitsrechtliche Ausnahme). Kritik: Spannung zu Art. 103 II GG.
- 3. Ausdehnungs-/Schuldmodell
Schuldvorwurf knüpft an das Vorverhalten an; Tat und Schuld fallen ausnahmsweise auseinander.
- 1. Tatbestandsmodell (h.M./Rspr.)
- III. Vorsätzliche alic — Doppelvorsatz
Der Vorsatz muss sich (1) auf das Sichberauschen und (2) auf die spätere Tatbestandsverwirklichung beziehen. Fehlt (2), kommt nur fahrlässige alic oder § 323a in Betracht.
- IV. Fahrlässige alic
Objektive Vorhersehbarkeit der späteren Tat im Zeitpunkt des Sichberauschens genügt.
- V. Grenzen
- 1. Keine alic bei eigenhändigen / verhaltensgebundenen Delikten
z. B. §§ 315c, 316 StGB: Das Tatbestandsmodell versagt, weil das »Führen« des Fahrzeugs nicht auf das Sichberauschen vorverlagert werden kann.
- 1. Keine alic bei eigenhändigen / verhaltensgebundenen Delikten
- VI. Auffangtatbestand: Vollrausch (§ 323a StGB) § 323a StGB
Greift, wenn die alic nicht anwendbar ist: strafbar ist das Sichberauschen selbst; die im Rausch begangene rechtswidrige Tat ist objektive Bedingung der Strafbarkeit.
- VII. Omissio libera in causa
Übertragung auf Unterlassungsdelikte: Der Täter macht sich vor dem gebotenen Handlungszeitpunkt handlungsunfähig.
Einschlägige Normen
Beim Schema „Actio libera in causa (alic)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: §§ 20 8 StGB § 323a StGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Actio libera in causa (alic)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Actio libera in causa (alic)"?
Actio libera in causa (alic) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht AT.
Welche Normen muss ich beim Schema „Actio libera in causa (alic)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen §§ 20, 8 StGB, § 323a StGB.
Wie übe ich das Schema „Actio libera in causa (alic)" am besten?
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