Öffentliches Recht · Verwaltungsprozessrecht (VwGO)

Prüfungsschema: Allgemeine Leistungsklage (ALK) & vorbeugende Unterlassungsklage

Klage auf schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen — kein VA, daher keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft.

8 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Allgemeine Leistungsklage (ALK) & vorbeugende Unterlassungsklage gehört zum Öffentliches Recht (Modul Verwaltungsprozessrecht (VwGO)) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Zulässigkeit
    • 1. Verwaltungsrechtsweg (§40 I VwGO)
    • 2. Statthafte Klageart

      ALK: statthaft bei öff.-rechtl. Anspruch auf schlichtes Verwaltungshandeln (kein VA). VUK: statthaft bei drohendem Eingriff durch Realakt; keine Frist.

      • a) Kein VA als Klagegegenstand
      • b) Vorbeugende ULK: Drohen eines Realakts / Wiederholungsgefahr
    • 3. Klagebefugnis (analog §42 II VwGO)

      Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öff. Rechten; bei ULK: Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.

    • 4. Kein Vorverfahren (kein VA)
    • 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  • II. Begründetheit
    • 1. Bestehen eines öff.-rechtl. Anspruchs auf das begehrte Tun

      Anspruchsgrundlage: Gesetz, öff.-rechtl. Vertrag, allg. Grundsätze (Amtspflicht, Fürsorge); bei ULK: Unterlassungsanspruch aus subjektivem Recht + Wiederholungsgefahr.

    • 2. Rechtsverletzung / drohende Rechtsverletzung

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Häufige Fragen zum Schema „Allgemeine Leistungsklage (ALK) & vorbeugende Unterlassungsklage"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Allgemeine Leistungsklage (ALK) & vorbeugende Unterlassungsklage"?

Allgemeine Leistungsklage (ALK) & vorbeugende Unterlassungsklage gehört zum Öffentliches Recht und dort zum Modul Verwaltungsprozessrecht (VwGO).

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