Strafrecht · Strafrecht BT — Allgemeinheit

Prüfungsschema: Brandstiftungsdelikte (§§ 306–306c StGB)

Stufenaufbau: einfache Brandstiftung — schwere Brandstiftung (abstrakte/konkrete Gefährdung) — besonders schwere — mit Todesfolge.

11 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Brandstiftungsdelikte (§§ 306–306c StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Allgemeinheit) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Einfache Brandstiftung (§ 306 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Tatobjekt: eine der aufgezählten Sachkategorien § 306 StGB

        §306 I Nr. 1-6: Gebäude, Fahrzeuge, Schiffe, Hütten, Wälder, land-/forstwirtschaftl. Anlagen, technische Anlagen u.a. Abschließende Aufzählung.

      • b) Fremdheit der Sache

        Nicht im Alleineigentum des Täters; Miteigentum genügt für Fremdheit.

      • c) In-Brand-Setzen oder durch Brand ganz oder teilweise Zerstören

        In-Brand-Setzen: wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts brennt eigenständig. Zerstören: Tatobjekt hat seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch ganz oder wesentlich verloren.

    • 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  • II. Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) § 306a StGB
    • 1. §306a I: abstraktes Gefährdungsdelikt

      Tatobjekte: Gebäude, Schiff, Hütte (zur Wohnung bestimmt) oder Kirche. Kein Nachweis einer konkreten Gefährdung erforderlich — abstraktes Gefährdungsdelikt.

    • 2. §306a II: konkrete Lebensgefährdung

      Voraussetzung: Tatobjekte wie §306 + der Täter setzt konkret Leib oder Leben eines anderen Menschen in Gefahr. Konkrete Gefährdung = Person gerät in unmittelbare Gefahr einer Verletzung.

  • III. Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) § 306b StGB
    • 1. §306b I: Schwere Gesundheitsschädigung oder Leib/Leben einer großen Zahl

      Erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) — wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge (Leichtfertigkeit nur bei § 306c).

    • 2. §306b II: Absichtsmerkmale (Ermögl./Verdeck. / Hilflosigkeit ausnutzen)
  • IV. Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) § 306c StGB

    Erfolgsqualifiziertes Delikt: Tod eines Menschen wird wenigstens leichtfertig verursacht (§18 StGB). Grunddelikt: §§306-306b; spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Brand und Tod.

  • V. Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) § 306d StGB

    Fahrlässige Begehung der §§306, 306a — selten geprüft; wichtig: §306d II bei fahrlässiger Todesfolge aus §306.

  • VI. Rechtswidrigkeit und Schuld

Einschlägige Normen

Beim Schema „Brandstiftungsdelikte (§§ 306–306c StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 306 StGB § 306a StGB § 306b StGB § 306c StGB § 306d StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Brandstiftungsdelikte (§§ 306–306c StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Brandstiftungsdelikte (§§ 306–306c StGB)"?

Brandstiftungsdelikte (§§ 306–306c StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Allgemeinheit.

Welche Normen muss ich beim Schema „Brandstiftungsdelikte (§§ 306–306c StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 306 StGB, § 306a StGB, § 306b StGB, § 306c StGB, § 306d StGB.

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