Strafrecht · Strafrecht BT — Allgemeinheit

Prüfungsschema: Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Dreistufig: Urkundenbegriff klären — Tatvariante bestimmen — subjektiven Tatbestand (Täuschungsabsicht) prüfen.

13 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Allgemeinheit) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Tatbestand (§ 267 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Urkunde

        Drei Merkmale kumulativ: (1) verkörperte Gedankenerklärung, (2) zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt, (3) Aussteller erkennbar (Garantenzeichen = Perpetuierungsfunktion).

        • aa) Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
        • bb) Beweiserheblichkeit im Rechtsverkehr (Beweisfunktion)
        • cc) Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion)

          Urkunde muss erkennen lassen, von wem sie stammt — auch verschleierte Aussteller (Prüfung anhand des gesamten Erklärungsgehalts).

      • b) Tatvarianten
        • aa) Herstellen einer unechten Urkunde

          Unecht = scheinbarer Aussteller ist nicht der tatsächliche Aussteller (Identitätstäuschung). Kein bloßes Verfälschen des Inhalts (dann: inhaltliche Unrichtigkeit = kein §267, vgl. §271).

        • bb) Verfälschen einer echten Urkunde

          Nachträgliche Veränderung des Erklärungsgehalts ohne Willen des Ausstellers.

        • cc) Gebrauchmachen einer unechten/verfälschten Urkunde

          Vorzeigen, Vorlegen oder sonstige Verwendung zum Beweis; keine Täuschung des Adressaten erforderlich.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a) Vorsatz bzgl. Urkunde und Tatvariante
      • b) Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht

        Dolus directus 1. Grades bzgl. des Täuschungserfolgs (nicht der Schädigung). Täuschung über Echtheit, nicht über Richtigkeit des Inhalts.

  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Qualifikation (§ 267 III, IV StGB) § 267 III StGB

    Besonders schwerer Fall (gewerbsmäßig, Bande, erheblicher Schaden, Amtsträger); §267 IV: gewerbsmäßige Bandenurkunde.

  • V. Abgrenzungen
    • 1. §271 StGB: mittelbare Falschbeurkundung (inhaltlich unrichtige öff. Urkunde) § 271 StGB
    • 2. §348 StGB: Falschbeurkundung im Amt (Amtsträger) § 348 StGB

Einschlägige Normen

Beim Schema „Urkundenfälschung (§ 267 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 267 III StGB § 271 StGB § 348 StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Urkundenfälschung (§ 267 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Urkundenfälschung (§ 267 StGB)"?

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Allgemeinheit.

Welche Normen muss ich beim Schema „Urkundenfälschung (§ 267 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 267 III StGB, § 271 StGB, § 348 StGB.

Wie übe ich das Schema „Urkundenfälschung (§ 267 StGB)" am besten?

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