Strafrecht · Strafrecht BT — Allgemeinheit

Prüfungsschema: Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§315b), Gefährdung (§315c) und Trunkenheitsfahrt (§316) — klausurtypische Dreiergruppe.

18 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Allgemeinheit) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Tathandlung: Beschädigung von Verkehrsanlagen etc. (§315b I Nr. 1-3) § 315b I StGB

        Nr.1: Zerstörung/Beschädigung/Beseitigung von Verkehrsanlagen; Nr.2: Bereitung von Hindernissen; Nr.3: ähnliche Eingriffe.

      • b) Eingriff von außen in den fließenden Verkehr

        §315b setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus; Verkehrsteilnehmer, die am Verkehr teilnehmen, fallen grds. unter §315c. Ausnahme: pervertierter Einsatz des Fahrzeugs als Waffe.

      • c) Konkrete Gefährdung für Leib/Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert

        Konkrete Gefährdung = Beinahe-Unfall: Person oder Sache gerät in unmittelbaren Gefahrenbereich.

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      Vorsatz bzgl. Tathandlung und konkreter Gefährdung (dolus eventualis genügt). Bei Fahrlässigkeit: §315b IV.

  • II. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Fahrunsicherheit oder grobe Verkehrswidrigkeit
        • aa) §315c I Nr. 1a: Alkohol (ab 1,1 ‰ = absolute FU; 0,3-1,1 ‰ = relative FU mit Ausfallerscheinungen)
        • bb) §315c I Nr. 1b: sonstige berauschende Mittel (Drogen)
        • cc) §315c I Nr. 2a-g: grobe Verkehrswidrigkeit

          Sieben abschließende Fallgruppen: a) nicht angepasste Geschwindigkeit, b) falsches Überholen, c) falsche Vorfahrt, d) Wenden auf Autobahn, e) ungenügender Abstand, f) Einbiegen ohne Sicherung, g) unkontrolliertes Fahren.

      • b) Konkrete Gefährdung für Leib/Leben oder Sachen bedeutenden Werts
    • 2. Subjektiver Tatbestand

      §315c III: auch vorsatz-fahrlässige Kombination möglich (Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung) oder reine Fahrlässigkeit (§315c III Nr. 2).

  • III. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand: Führen im Verkehr in fahrunsicherem Zustand

      Führen = Inbetriebnahme als Fahrzeugführer (kein bloßes Schieben). Fahrunsicher: ab 1,1 ‰ Blutalkohol absolute FU; bei Kraftfahrzeugen bereits 0,5 ‰ + Ausfallerscheinungen.

      • a) Absolute Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰ Kfz; 1,6 ‰ Fahrrad)
      • b) Relative Fahruntüchtigkeit (unter Grenzwert + Ausfallerscheinungen)
    • 2. Subjektiver Tatbestand

      Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§316 II). Vorsatz bzgl. eigener Fahrunsicherheit — bei Fahrlässigkeit: erkennbare Fahruntüchtigkeit.

  • IV. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) § 142 StGB
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Unfall im Straßenverkehr

        Jedes plötzliche Ereignis im Straßenverkehr, das zu Personen- oder nicht ganz unerheblichem Sachschaden führt.

      • b) Beteiligter am Unfall

        Wer durch sein Verhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben könnte (abstr. Möglichkeit).

      • c) Entfernen, bevor feststellungsbereit oder -berechtigt

        Pflicht zum Verbleiben, bis hinreichende Feststellungen ermöglicht werden (§142 I Nr. 1/2). Feststellungsberechtigte: Unfallbeteiligte, Geschädigte, Polizei.

    • 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. Unfall und eigener Beteiligung
    • 3. Tätige Reue (§ 142 IV StGB) § 142 IV StGB

      Strafmilderungs-/Strafbefreiungsgrund: nachträgliche freiwillige Ermöglichung der Feststellungen innerhalb 24 Stunden bei Unfall mit nur bedeutendem Sachschaden.

  • V. Konkurrenzen

    §316 ist subsidiär gegenüber §315c (§316 tritt zurück, wenn §315c verwirklicht). §315b und §315c können tateinheitlich zusammentreffen. §142 tritt hinter §316 zurück?

Einschlägige Normen

Beim Schema „Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 315b I StGB § 142 StGB § 142 IV StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB)"?

Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Allgemeinheit.

Welche Normen muss ich beim Schema „Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 315b I StGB, § 142 StGB, § 142 IV StGB.

Wie übe ich das Schema „Straßenverkehrsdelikte (§§ 315b, 315c, 316 StGB)" am besten?

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