Prüfungsschema: Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung — Verletzung absoluter Rechtsgüter durch rechtswidrige, schuldhafte Handlung.
Das Prüfungsschema zu Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Verletzungshandlung
- 1. Aktives Tun
- 2. Unterlassen (nur bei Verkehrssicherungspflicht)
Keine allgemeine Pflicht zu handeln — es muss eine VSP bestehen (Inverkehrbringen gefährlicher Sachen, Übernahme, soziale Rolle).
- II. Verletzungserfolg — Rechtsgut des § 823 I BGB
- 1. Leben / Körper / Gesundheit
Körperverletzung: jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des Wohlbefindens.
- 2. Freiheit (Fortbewegungsfreiheit)
- 3. Eigentum (Substanz- oder Nutzungsbeeinträchtigung)
Nur Substanzverletzung oder Entziehung — reiner Nutzungsausfall genügt nicht (str.).
- 4. Sonstiges Recht (APR, Recht am Gewerbebetrieb)
Muss dem Eigentum gleichwertig und dem Berechtigten zugewiesen sein.
- 1. Leben / Körper / Gesundheit
- III. Haftungsbegründende Kausalität
- 1. Äquivalenz (c.s.q.n.)
- 2. Adäquanz
Handlung muss den Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht völlig unwahrscheinlich machen.
- 3. Schutzzweck der Norm (Verkehrssicherungspflicht)
Schaden muss vom Schutzbereich der verletzten Pflicht erfasst sein.
- IV. Rechtswidrigkeit (durch Rechtsgutsverletzung indiziert)
- 1. Rechtfertigungsgründe (§§ 227, 228, 229 BGB; Einwilligung) §§ 227, 228 BGB
- V. Verschulden § 276 BGB
- 1. Vorsatz
- 2. Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB — objektiver Maßstab) § 276 II BGB
- 3. Ggf. Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB) §§ 827, 828 BGB
Kinder < 7 J.: deliktunfähig (§ 828 I). 7–17 J.: Einsichtsfähigkeit maßgeblich (§ 828 III). § 828 II: Sonderregel für Kfz-/Bahnunfälle — keine Haftung vor Vollendung des 10. Lebensjahres.
- VI. Schaden (§§ 249 ff. BGB) §§ 249 ff. BGB
- 1. Haftungsausfüllende Kausalität
- 2. Art des Ersatzes (Naturalrestitution / Geldersatz) §§ 249, 251 BGB
- 3. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) § 254 BGB
Einschlägige Normen
Beim Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: §§ 227 228 BGB § 276 BGB § 276 II BGB §§ 827 828 BGB §§ 249 ff. BGB §§ 249 251 BGB § 254 BGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)"?
Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.
Welche Normen muss ich beim Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen §§ 227, 228 BGB, § 276 BGB, § 276 II BGB, §§ 827, 828 BGB u. a..
Wie übe ich das Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)" am besten?
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