Zivilrecht · Schuldrecht BT — Gesetzlich

Prüfungsschema: Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung — Verletzung absoluter Rechtsgüter durch rechtswidrige, schuldhafte Handlung.

16 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Verletzungshandlung
    • 1. Aktives Tun
    • 2. Unterlassen (nur bei Verkehrssicherungspflicht)

      Keine allgemeine Pflicht zu handeln — es muss eine VSP bestehen (Inverkehrbringen gefährlicher Sachen, Übernahme, soziale Rolle).

  • II. Verletzungserfolg — Rechtsgut des § 823 I BGB
    • 1. Leben / Körper / Gesundheit

      Körperverletzung: jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des Wohlbefindens.

    • 2. Freiheit (Fortbewegungsfreiheit)
    • 3. Eigentum (Substanz- oder Nutzungsbeeinträchtigung)

      Nur Substanzverletzung oder Entziehung — reiner Nutzungsausfall genügt nicht (str.).

    • 4. Sonstiges Recht (APR, Recht am Gewerbebetrieb)

      Muss dem Eigentum gleichwertig und dem Berechtigten zugewiesen sein.

  • III. Haftungsbegründende Kausalität
    • 1. Äquivalenz (c.s.q.n.)
    • 2. Adäquanz

      Handlung muss den Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht völlig unwahrscheinlich machen.

    • 3. Schutzzweck der Norm (Verkehrssicherungspflicht)

      Schaden muss vom Schutzbereich der verletzten Pflicht erfasst sein.

  • IV. Rechtswidrigkeit (durch Rechtsgutsverletzung indiziert)
    • 1. Rechtfertigungsgründe (§§ 227, 228, 229 BGB; Einwilligung) §§ 227, 228 BGB
  • V. Verschulden § 276 BGB
    • 1. Vorsatz
    • 2. Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB — objektiver Maßstab) § 276 II BGB
    • 3. Ggf. Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB) §§ 827, 828 BGB

      Kinder < 7 J.: deliktunfähig (§ 828 I). 7–17 J.: Einsichtsfähigkeit maßgeblich (§ 828 III). § 828 II: Sonderregel für Kfz-/Bahnunfälle — keine Haftung vor Vollendung des 10. Lebensjahres.

  • VI. Schaden (§§ 249 ff. BGB) §§ 249 ff. BGB
    • 1. Haftungsausfüllende Kausalität
    • 2. Art des Ersatzes (Naturalrestitution / Geldersatz) §§ 249, 251 BGB
    • 3. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) § 254 BGB

Einschlägige Normen

Beim Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: §§ 227 228 BGB § 276 BGB § 276 II BGB §§ 827 828 BGB §§ 249 ff. BGB §§ 249 251 BGB § 254 BGB

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Häufige Fragen zum Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)"?

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.

Welche Normen muss ich beim Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen §§ 227, 228 BGB, § 276 BGB, § 276 II BGB, §§ 827, 828 BGB u. a..

Wie übe ich das Schema „Deliktischer Schadensersatz (§ 823 I BGB)" am besten?

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