Zivilrecht · Schuldrecht BT — Gesetzlich

Prüfungsschema: Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)

Aufwendungsersatz aus §683 bei berechtigter GoA — Dreischritt: echter GoA, Voraussetzungen, Rechtsfolge.

7 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Echte GoA (§§ 677, 681, 683 BGB)
    • 1. Besorgung eines fremden Geschäfts

      Objektiv fremdes Geschäft (Interessenkreis eines anderen) oder auch-fremdes Geschäft. Abgrenzung: eigenes Geschäft → keine GoA, §§687 I/II.

    • 2. Fremdgeschäftsführungswille

      Wille, für einen anderen tätig zu werden. Bei obj. fremden Geschäften vermutet (BGH). Bei gemischt-subjektiven: individuell festzustellen.

    • 3. Kein Auftrag oder sonstige Berechtigung

      Kein Vertrag, keine gesetzliche Pflicht. Abgrenzung GoA / Herausgabeanspruch aus §667 (Beauftragter).

  • II. Berechtigte GoA (§ 683 BGB) — Voraussetzung für Aufwendungsersatz § 683 BGB
    • 1. Geschäftsführung entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn

      Objektiv: Interesse (nützlich für den GH). Subjektiv: tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille. §683 S.2: entgegenst. Wille unbeachtlich bei öff.-rechtl. Pflicht oder Rettung.

    • 2. Aufwendungsersatz (§ 683 S. 1 i.V.m. §670 BGB) § 670 BGB

      Erfordert: tatsächliche Aufwendungen; für erforderlich halten dürfen; kausal für die Geschäftsführung.

  • III. Unberechtigte GoA (§ 684 BGB) — Bereicherungsrecht § 684 BGB

    Kein Aufwendungsersatz; nur Rückgriff auf §§812 ff. (ungerechtfertigte Bereicherung), soweit GH bereichert.

  • IV. Unechte GoA (§ 687 BGB) § 687 BGB

    § 687 I: bloß eigenes Geschäft (irrig für fremd gehalten) — kein GoA. § 687 II: bewusstes Eigengeschäft als fremdes behandelt — strenge Haftung (Geschäftsanmaßung).

Einschlägige Normen

Beim Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 683 BGB § 670 BGB § 684 BGB § 687 BGB

Dieses Schema üben — und gratis korrigieren lassen

Schreib ein Übungsgutachten zu „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)" und reich es bei easyiura ein. Du bekommst eine Korrektur im Examensmaßstab, die dir zeigt, wo Obersatz, Subsumtion oder Aufbau hakt — und macht aus deinen Schwachstellen automatisch Wiederholungs-Lernkarten. Die erste Korrektur ist kostenlos.

Erste Korrektur gratis

Häufige Fragen zum Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)"?

Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.

Welche Normen muss ich beim Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 683 BGB, § 670 BGB, § 684 BGB, § 687 BGB.

Wie übe ich das Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)" am besten?

Schreibe ein Übungsgutachten zu diesem Aufbau und lass es bei easyiura im Examensmaßstab korrigieren. Erkannte Schwachstellen werden automatisch zu Wiederholungs-Lernkarten. Die erste Korrektur ist gratis.