Prüfungsschema: Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
Aufwendungsersatz aus §683 bei berechtigter GoA — Dreischritt: echter GoA, Voraussetzungen, Rechtsfolge.
Das Prüfungsschema zu Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Echte GoA (§§ 677, 681, 683 BGB)
- 1. Besorgung eines fremden Geschäfts
Objektiv fremdes Geschäft (Interessenkreis eines anderen) oder auch-fremdes Geschäft. Abgrenzung: eigenes Geschäft → keine GoA, §§687 I/II.
- 2. Fremdgeschäftsführungswille
Wille, für einen anderen tätig zu werden. Bei obj. fremden Geschäften vermutet (BGH). Bei gemischt-subjektiven: individuell festzustellen.
- 3. Kein Auftrag oder sonstige Berechtigung
Kein Vertrag, keine gesetzliche Pflicht. Abgrenzung GoA / Herausgabeanspruch aus §667 (Beauftragter).
- 1. Besorgung eines fremden Geschäfts
- II. Berechtigte GoA (§ 683 BGB) — Voraussetzung für Aufwendungsersatz § 683 BGB
- 1. Geschäftsführung entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn
Objektiv: Interesse (nützlich für den GH). Subjektiv: tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille. §683 S.2: entgegenst. Wille unbeachtlich bei öff.-rechtl. Pflicht oder Rettung.
- 2. Aufwendungsersatz (§ 683 S. 1 i.V.m. §670 BGB) § 670 BGB
Erfordert: tatsächliche Aufwendungen; für erforderlich halten dürfen; kausal für die Geschäftsführung.
- 1. Geschäftsführung entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn
- III. Unberechtigte GoA (§ 684 BGB) — Bereicherungsrecht § 684 BGB
Kein Aufwendungsersatz; nur Rückgriff auf §§812 ff. (ungerechtfertigte Bereicherung), soweit GH bereichert.
- IV. Unechte GoA (§ 687 BGB) § 687 BGB
§ 687 I: bloß eigenes Geschäft (irrig für fremd gehalten) — kein GoA. § 687 II: bewusstes Eigengeschäft als fremdes behandelt — strenge Haftung (Geschäftsanmaßung).
Einschlägige Normen
Beim Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 683 BGB § 670 BGB § 684 BGB § 687 BGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)"?
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.
Welche Normen muss ich beim Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 683 BGB, § 670 BGB, § 684 BGB, § 687 BGB.
Wie übe ich das Schema „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)" am besten?
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