Zivilrecht · Schuldrecht BT — Gesetzlich

Prüfungsschema: Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)

Kondiktionsanspruch bei Leistungs- oder Nichtleistungskondiktion — auffangen was kein Vertragsrecht regelt.

11 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Etwas erlangt

    Jeder vermögenswerte Vorteil: Eigentum, Besitz, Forderungen, Befreiung von Verbindlichkeiten.

  • II. Durch Leistung oder auf sonstige Weise
    • 1. Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) § 812 I 1 Alt. 1

      Zweckgerichtete, bewusste Vermögensmehrung zugunsten des Empfängers.

      • a) Subsidiarität bei Dreiecksverhältnissen (Leistungsbeziehungen vorrangig)

        Im Dreiecksverhältnis (A–B–C): Kondiktion nur in der Leistungsbeziehung, in der kein Rechtsgrund besteht.

    • 2. Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) § 812 I 1 Alt. 2
      • a) Eingriffskondiktion (Zuweisungssphäre verletzt)

        Eingriff in fremde Rechtssphäre ohne Gestattung (z. B. Nutzung fremder Sache).

      • b) Verwendungs- / Rückgriffskondiktion
  • III. Auf Kosten des Gläubigers

    Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vermögenszuwachs und -verlust.

  • IV. Ohne rechtlichen Grund
    • 1. Condictio indebiti — Rechtsgrund nie entstanden (§ 812 I 1 Alt. 1)
    • 2. Condictio ob causam finitam — Rechtsgrund weggefallen (§ 812 I 2 Alt. 1)
    • 3. Condictio ob rem — Zweck verfehlt (§ 812 I 2 Alt. 2)
  • V. Rechtsfolge: Herausgabe (§ 818 BGB) § 818 BGB
    • 1. Herausgabe in natura oder Wertersatz (§ 818 I, II BGB)
    • 2. Entreicherungseinrede (§ 818 III BGB) § 818 III BGB

      Wegfall der Bereicherung — Schuldner muss darlegen, dass der Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen ist.

    • 3. Verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit (§§ 818 IV, 819 BGB) §§ 818 IV, 819 BGB

Einschlägige Normen

Beim Schema „Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 812 I 1 Alt. 1 § 812 I 1 Alt. 2 § 818 BGB § 818 III BGB §§ 818 IV 819 BGB

Dieses Schema üben — und gratis korrigieren lassen

Schreib ein Übungsgutachten zu „Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)" und reich es bei easyiura ein. Du bekommst eine Korrektur im Examensmaßstab, die dir zeigt, wo Obersatz, Subsumtion oder Aufbau hakt — und macht aus deinen Schwachstellen automatisch Wiederholungs-Lernkarten. Die erste Korrektur ist kostenlos.

Erste Korrektur gratis

Häufige Fragen zum Schema „Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)"?

Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.

Welche Normen muss ich beim Schema „Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 812 I 1 Alt. 1, § 812 I 1 Alt. 2, § 818 BGB, § 818 III BGB, §§ 818 IV, 819 BGB.

Wie übe ich das Schema „Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)" am besten?

Schreibe ein Übungsgutachten zu diesem Aufbau und lass es bei easyiura im Examensmaßstab korrigieren. Erkannte Schwachstellen werden automatisch zu Wiederholungs-Lernkarten. Die erste Korrektur ist gratis.