Zivilrecht · Schuldrecht BT — Gesetzlich

Prüfungsschema: Deliktsvarianten: §§ 823 II, 831, 826 BGB

Drei wichtige Deliktsvarianten als eigenständige Anspruchsgrundlagen neben §823 I BGB.

12 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Deliktsvarianten: §§ 823 II, 831, 826 BGB gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Schutzgesetzverletzung (§ 823 II BGB) § 823 II BGB
    • 1. Verletzung eines Schutzgesetzes

      Schutzgesetz = Rechtsnorm, die (auch) den Schutz individueller Interessen bezweckt (z. B. §229 StGB, StVO-Normen, §17 UWG). Kein Schutzgesetz: bloße Ordnungsvorschriften.

      • a) Tatbestand des Schutzgesetzes erfüllt (grds. objektiv + subj.)
      • b) Schutzzweck umfasst Schaden des Klägers

        Relativität des Schutzzwecks: Norm muss gerade das betroffene Rechtsgut des Klägers schützen.

    • 2. Verschulden (mindestens Fahrlässigkeit)
    • 3. Schaden (§§249 ff. BGB)
  • II. Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) § 831 BGB
    • 1. Bestellung eines Verrichtungsgehilfen

      Weisungsgebundenes Tätigwerden für den Geschäftsherrn; kein selbständiger Unternehmer.

    • 2. Widerrechtliche Schadenshandlung des Gehilfen in Ausführung der Verrichtung

      Innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und Schaden (kein bloßer zeitlicher/räumlicher Zusammenhang).

    • 3. Verschulden bei Auswahl/Anleitung/Überwachung (Exkulpation §831 I 2) § 831 I 2 BGB

      Geschäftsherr kann sich durch Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung exkulpieren — umgekehrte Beweislast.

    • 4. Schaden
  • III. Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) § 826 BGB
    • 1. Handlung
    • 2. Sittenwidrigkeit (gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden)

      Gesamtwürdigung; kein Verstoß gegen bloße Rechtsnormen — qualifiziertes Unwerturteil erforderlich. Typusfälle: vorsätzliche Schädigung, Erschleichen von Vollstreckungstiteln, sittenwidrige Bürgschaft.

    • 3. Vorsatz (bzgl. Sittenwidrigkeit und Schadenseintritt)

      Dolus eventualis genügt; Vorsatz muss den Schaden des Verletzten umfassen (nicht nur abstrakte Schädigungsmöglichkeit).

    • 4. Schaden (§§249 ff. BGB)

Einschlägige Normen

Beim Schema „Deliktsvarianten: §§ 823 II, 831, 826 BGB" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 823 II BGB § 831 BGB § 831 I 2 BGB § 826 BGB

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Häufige Fragen zum Schema „Deliktsvarianten: §§ 823 II, 831, 826 BGB"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Deliktsvarianten: §§ 823 II, 831, 826 BGB"?

Deliktsvarianten: §§ 823 II, 831, 826 BGB gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.

Welche Normen muss ich beim Schema „Deliktsvarianten: §§ 823 II, 831, 826 BGB" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 823 II BGB, § 831 BGB, § 831 I 2 BGB, § 826 BGB.

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