Zivilrecht · Sachenrecht

Prüfungsschema: Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB)

Einigung und Übergabe als Grundtatbestand — Modifikationen: Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb (§932), Erwerb vom Nichtberechtigten.

9 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht (Modul Sachenrecht) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Grundtatbestand (§ 929 S. 1 BGB)
    • 1. Einigung (dinglicher Vertrag)

      Einigung über Eigentumsübergang — dinglich, abstrakt vom Verpflichtungsgeschäft. Muss im Zeitpunkt der Übergabe noch vorliegen (§929 S.1: beide Teile einig).

    • 2. Übergabe (§ 929 S. 1)

      Vollständige Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Erwerber. Begründung neuen Eigenbesitzes; Verlust des Besitzes beim Veräußerer.

    • 3. Berechtigung des Veräußerers

      Veräußerer muss Eigentümer sein oder vom Eigentümer ermächtigt (§185 I BGB). Fehlt Berechtigung: §§932 ff. (gutgläubiger Erwerb).

  • II. Übergabesurrogate
    • 1. §929 S. 2: Erwerber ist bereits Besitzer

      Kurze Hand — Übergabe entbehrlich, Einigung genügt.

    • 2. §930 BGB: Constitutum possessorium (Besitzmittlungsverhältnis) § 930 BGB

      Veräußerer behält unmittelbaren Besitz auf Basis eines Besitzmittlungsverhältnisses (z. B. Miete/Leihe). Kein Gutglaubensschutz nach §933 möglich.

    • 3. §931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs (Geheißerwerb) § 931 BGB

      Sache bei Drittem; Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe. Gutglaubensschutz nach §934.

  • III. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932, 935 BGB)
    • 1. Voraussetzungen
      • a) Tatbestand des §929 (+ ggf. Surrogate)
      • b) Guter Glaube an Eigentum des Veräußerers

        Erwerber darf weder positive Kenntnis haben noch grob fahrlässig unwissend sein (§932 II). Maßstab: objektive Erkennbarkeit für den gewöhnlich sorgfältigen Erwerber.

    • 2. Schranke: §935 BGB — gestohlene/verlorene Sachen § 935 BGB

      Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (§935 I). Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerung (§935 II).

Einschlägige Normen

Beim Schema „Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 930 BGB § 931 BGB § 935 BGB

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Häufige Fragen zum Schema „Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB)"?

Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB) gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Sachenrecht.

Welche Normen muss ich beim Schema „Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 930 BGB, § 931 BGB, § 935 BGB.

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