Prüfungsschema: Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) & EBV-Folgeansprüche
Dreischritt Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: §985 Herausgabe — §§987 ff. Nutzungsherausgabe — §§994 ff. Verwendungsersatz.
Das Prüfungsschema zu Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) & EBV-Folgeansprüche gehört zum Zivilrecht (Modul Sachenrecht) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Anspruch auf Herausgabe (§ 985 BGB)
- 1. Eigentum des Anspruchstellers
Ursprünglicher Erwerb (§§925 ff.) oder derivativer Erwerb (§929 ff.). Bei gutgläubigem Erwerb durch Dritten: Eigentum erloschen?
- 2. Besitz des Anspruchsgegners
Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz (§868 BGB). Bei mittelbarem Besitz: Anspruch gegen Besitzmittler oder Besitzer?
- 3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) § 986 BGB
§986 I: Einwendung, wenn Besitzer ein eigenes oder vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz hat (z. B. Miete, Leihe, Pfandrecht). Dingliches oder obligatorisches Recht genügt.
- 1. Eigentum des Anspruchstellers
- II. Nutzungsherausgabe (§§ 987, 988 BGB)
- 1. Gutgläubiger Besitzer (§ 987 BGB) § 987 BGB
Nutzungsherausgabe nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit (§987 I) oder bei Bösgläubigkeit/Kenntnis schon zuvor (§987 II).
- 2. Unentgeltlicher Besitzer (§ 988 BGB) § 988 BGB
Unentgeltlicher Besitzer haftet nach Bereicherungsrecht für alle Nutzungen.
- 1. Gutgläubiger Besitzer (§ 987 BGB) § 987 BGB
- III. Schadensersatz (§§ 989, 990 BGB) §§ 989, 990 BGB
- 1. Bösgläubiger Besitzer ab Kenntnis (§ 990 I)
Haftung wie Delinquent ab Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.
- 2. Ab Rechtshängigkeit auch gutgläubiger Besitzer (§ 989)
- 1. Bösgläubiger Besitzer ab Kenntnis (§ 990 I)
- IV. Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) §§ 994 ff. BGB
- 1. Notwendige Verwendungen (§ 994 I/II)
Gutgläubiger Besitzer: vollen Ersatz notwendiger Verwendungen (§994 I). Bösgläubiger/ab Rechtshängigkeit: nur nach GoA-Recht (§994 II i.V.m. §§684, 683).
- 2. Nützliche Verwendungen (§ 996 BGB)
Ersatz nur für gutgläubigen Besitzer, soweit noch vorhanden (Werterhöhung).
- 1. Notwendige Verwendungen (§ 994 I/II)
Einschlägige Normen
Beim Schema „Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) & EBV-Folgeansprüche" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 986 BGB § 987 BGB § 988 BGB §§ 989 990 BGB §§ 994 ff. BGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) & EBV-Folgeansprüche"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) & EBV-Folgeansprüche"?
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) & EBV-Folgeansprüche gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Sachenrecht.
Welche Normen muss ich beim Schema „Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) & EBV-Folgeansprüche" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 986 BGB, § 987 BGB, § 988 BGB, §§ 989, 990 BGB, §§ 994 ff. BGB.
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