Strafrecht · Strafrecht AT

Prüfungsschema: Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Abgrenzung Täterschaft (unmittelbar, mittelbar, Mittäterschaft) von Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) nach der Tatherrschaftslehre.

13 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht AT) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Täterschaft (§ 25 StGB) § 25 StGB
    • 1. Unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB) § 25 I Alt. 1

      Täter begeht die Tat selbst — Handlungsherrschaft.

    • 2. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) § 25 I Alt. 2

      Täter benutzt einen anderen als Werkzeug (Willensherrschaft).

      • a) Tatmittler schuldlos / gutgläubig / in Irrtum versetzt
      • b) Tatherrschaft des Hintermanns (Willensherrschaft)
    • 3. Mittäterschaft (§ 25 II StGB) § 25 II StGB

      Gemeinsamer Tatplan + arbeitsteiliges Zusammenwirken = wechselseitige Zurechnung.

      • a) Gemeinsamer Tatentschluss (vor oder während der Tat)
      • b) Gemeinsame Tatausführung (Wesentlicher Tatbeitrag)

        Tatherrschaftslehre: wer die Tat in der Hand hält. Auch Beiträge im Vorfeld können genügen.

      • c) Wechselseitige Zurechnung nach § 25 II StGB
  • II. Anstiftung (§ 26 StGB) § 26 StGB
    • 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
    • 2. Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter

      Täter war zuvor noch nicht zur Tat entschlossen (omnimodo facturus: schon entschlossener Täter kann nicht angestiftet werden).

    • 3. Doppelter Anstiftervorsatz

      Vorsatz hinsichtlich (1) der Haupttat und (2) der eigenen Anstiftungshandlung.

  • III. Beihilfe (§ 27 StGB) § 27 StGB
    • 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
    • 2. Hilfeleistung (physisch oder psychisch)

      Jede Förderung der Tat — auch psychische Bestärkung des Tatentschlusses (Solidarisierung).

    • 3. Doppelter Gehilfenvorsatz

      Vorsatz hinsichtlich (1) der Haupttat und (2) der eigenen Beihilfehandlung.

    • 4. Obligatorische Strafmilderung (§§ 27 II, 49 I StGB) § 27 II StGB

Einschlägige Normen

Beim Schema „Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 25 StGB § 25 I Alt. 1 § 25 I Alt. 2 § 25 II StGB § 26 StGB § 27 StGB § 27 II StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB)"?

Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht AT.

Welche Normen muss ich beim Schema „Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 25 StGB, § 25 I Alt. 1, § 25 I Alt. 2, § 25 II StGB, § 26 StGB, § 27 StGB u. a..

Wie übe ich das Schema „Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB)" am besten?

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