Zivilrecht · Schuldrecht BT — Gesetzlich

Prüfungsschema: § 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten

Bereicherungsanspruch des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten bei wirksamer Verfügung — §816 I 1 (entgeltlich) und §816 I 2 (unentgeltlich).

7 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu § 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. §816 I 1 BGB — entgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten
    • 1. Verfügung eines Nichtberechtigten

      Nichtberechtigter = kein Eigentümer/kein Verfügungsrecht. Verfügung = Veräußerung, Belastung, Aufhebung eines Rechts.

    • 2. Verfügung wirksam gegenüber Berechtigtem

      Wirksam durch gutgläubigen Erwerb des Dritten (§§929, 932 ff.) oder Ermächtigung (§185 BGB). Sonst kein §816 I nötig.

    • 3. Entgeltlichkeit der Verfügung

      Gegenleistung für die Verfügung; nicht: unentgeltliche Zuwendung (→ §816 I 2).

    • 4. Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten

      Schuldner: der Nichtberechtigte. Erlangt = unmittelbarer Erlös aus der Verfügung.

  • II. §816 I 2 BGB — unentgeltliche Verfügung
    • 1. Unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten
    • 2. Direktanspruch gegen den Dritten

      Ausnahmsweise Durchgriff auf den unentgeltlich Beschenkten — Bereicherung ohne Gegenleistung nicht schutzwürdig.

  • III. §816 II BGB — Leistung an Nichtberechtigten § 816 II BGB

    Schuldner leistet an einen Nichtberechtigten mit befreiender Wirkung (z.B. Abtretung). Gläubiger kann vom Nichtberechtigten das Geleistete herausverlangen.

Einschlägige Normen

Beim Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 816 II BGB

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Häufige Fragen zum Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten"?

§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.

Welche Normen muss ich beim Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 816 II BGB.

Wie übe ich das Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten" am besten?

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