Prüfungsschema: § 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten
Bereicherungsanspruch des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten bei wirksamer Verfügung — §816 I 1 (entgeltlich) und §816 I 2 (unentgeltlich).
Das Prüfungsschema zu § 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten gehört zum Zivilrecht (Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. §816 I 1 BGB — entgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten
- 1. Verfügung eines Nichtberechtigten
Nichtberechtigter = kein Eigentümer/kein Verfügungsrecht. Verfügung = Veräußerung, Belastung, Aufhebung eines Rechts.
- 2. Verfügung wirksam gegenüber Berechtigtem
Wirksam durch gutgläubigen Erwerb des Dritten (§§929, 932 ff.) oder Ermächtigung (§185 BGB). Sonst kein §816 I nötig.
- 3. Entgeltlichkeit der Verfügung
Gegenleistung für die Verfügung; nicht: unentgeltliche Zuwendung (→ §816 I 2).
- 4. Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten
Schuldner: der Nichtberechtigte. Erlangt = unmittelbarer Erlös aus der Verfügung.
- 1. Verfügung eines Nichtberechtigten
- II. §816 I 2 BGB — unentgeltliche Verfügung
- 1. Unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten
- 2. Direktanspruch gegen den Dritten
Ausnahmsweise Durchgriff auf den unentgeltlich Beschenkten — Bereicherung ohne Gegenleistung nicht schutzwürdig.
- III. §816 II BGB — Leistung an Nichtberechtigten § 816 II BGB
Schuldner leistet an einen Nichtberechtigten mit befreiender Wirkung (z.B. Abtretung). Gläubiger kann vom Nichtberechtigten das Geleistete herausverlangen.
Einschlägige Normen
Beim Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 816 II BGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten"?
§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten gehört zum Zivilrecht und dort zum Modul Schuldrecht BT — Gesetzlich.
Welche Normen muss ich beim Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 816 II BGB.
Wie übe ich das Schema „§ 816 BGB — Verfügung des Nichtberechtigten" am besten?
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