Prüfungsschema: Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Nachtatverhalten zugunsten des Vortäters — Begünstigung sichert Vorteil, Strafvereitelung verhindert staatliche Reaktion.
Das Prüfungsschema zu Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Vermögen) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Begünstigung (§ 257 StGB)
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Rechtswidrige Vortat (durch einen anderen)
Wie Hehlerei: rechtswidrige Tat, nicht notwendig schuldhaft. Eigene Vortat: §258 (Selbstbegünstigung nicht strafbar).
- b) Hilfeleistung zur Sicherung des Vorteils
Sicherung = Perpetuierung der durch die Vortat erlangten Vorteile. Kausalität für den Sicherungserfolg nicht erforderlich (Gefährdungsdelikt).
- a) Rechtswidrige Vortat (durch einen anderen)
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz bzgl. Vortat und Tathandlung
- b) Absicht, dem Vortäter die Vorteile zu sichern
Dolus directus 1. Grades — keine eigene Bereicherungsabsicht erforderlich.
- 1. Objektiver Tatbestand
- II. Strafvereitelung (§ 258 StGB)
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Rechtswidrige (und schuldhaft begangene) Vortat
Abweichend von §257: §258 setzt schuldhaft begangene Vortat voraus (Täter muss sich strafbar gemacht haben).
- b) Vereitelung der staatlichen Strafe oder Maßnahme
Ganz oder zum Teil — zeitliche Verzögerung genügt bei erheblicher Dauer. Kausalität für den Vereitelungserfolg erforderlich (Erfolgsdelikt).
- a) Rechtswidrige (und schuldhaft begangene) Vortat
- 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz + Vereitelungsabsicht
- 3. Persönlicher Strafausschlussgrund (§258 V StGB): Selbstbegünstigung § 258 V StGB
Straflos, wer zugleich wegen der Vortat selbst bestraft werden könnte (actus-contrarius-Gedanke).
- 1. Objektiver Tatbestand
Einschlägige Normen
Beim Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 258 V StGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)"?
Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Vermögen.
Welche Normen muss ich beim Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 258 V StGB.
Wie übe ich das Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)" am besten?
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