Strafrecht · Strafrecht BT — Vermögen

Prüfungsschema: Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Nachtatverhalten zugunsten des Vortäters — Begünstigung sichert Vorteil, Strafvereitelung verhindert staatliche Reaktion.

8 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Vermögen) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Begünstigung (§ 257 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Rechtswidrige Vortat (durch einen anderen)

        Wie Hehlerei: rechtswidrige Tat, nicht notwendig schuldhaft. Eigene Vortat: §258 (Selbstbegünstigung nicht strafbar).

      • b) Hilfeleistung zur Sicherung des Vorteils

        Sicherung = Perpetuierung der durch die Vortat erlangten Vorteile. Kausalität für den Sicherungserfolg nicht erforderlich (Gefährdungsdelikt).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a) Vorsatz bzgl. Vortat und Tathandlung
      • b) Absicht, dem Vortäter die Vorteile zu sichern

        Dolus directus 1. Grades — keine eigene Bereicherungsabsicht erforderlich.

  • II. Strafvereitelung (§ 258 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Rechtswidrige (und schuldhaft begangene) Vortat

        Abweichend von §257: §258 setzt schuldhaft begangene Vortat voraus (Täter muss sich strafbar gemacht haben).

      • b) Vereitelung der staatlichen Strafe oder Maßnahme

        Ganz oder zum Teil — zeitliche Verzögerung genügt bei erheblicher Dauer. Kausalität für den Vereitelungserfolg erforderlich (Erfolgsdelikt).

    • 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz + Vereitelungsabsicht
    • 3. Persönlicher Strafausschlussgrund (§258 V StGB): Selbstbegünstigung § 258 V StGB

      Straflos, wer zugleich wegen der Vortat selbst bestraft werden könnte (actus-contrarius-Gedanke).

Einschlägige Normen

Beim Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 258 V StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)"?

Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Vermögen.

Welche Normen muss ich beim Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 258 V StGB.

Wie übe ich das Schema „Begünstigung (§ 257) & Strafvereitelung (§ 258 StGB)" am besten?

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