Prüfungsschema: Diebstahl (§ 242 StGB)
Das häufigste BT-Delikt: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht.
Das Prüfungsschema zu Diebstahl (§ 242 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Vermögen) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Fremde bewegliche Sache § 242 StGB
Sache = körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Fremd = steht (auch) im Eigentum eines anderen. Nicht herrenlos, nicht eigentumsunfähig.
- b) Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams.
- aa) Fremder Gewahrsam (tatsächliche Sachherrschaft + Herrschaftswille)
Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung; Gewahrsamslockerung hebt den Gewahrsam nicht auf.
- bb) Bruch (gegen/ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers)
Abgrenzung zur Wegnahme durch Einverständnis (tatbestandsausschließend) — relevant bei Trickdiebstahl/Betrug.
- cc) Begründung neuen Gewahrsams
Apprehension: neue, von Störungen freie Sachherrschaft. Bei kleinen Sachen genügt das Ergreifen (Gewahrsamsenklave).
- aa) Fremder Gewahrsam (tatsächliche Sachherrschaft + Herrschaftswille)
- a) Fremde bewegliche Sache § 242 StGB
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale § 15 StGB
- b) Zueignungsabsicht § 242 StGB
Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. Aneignung + (mind. dolus eventualis) Enteignung.
- aa) Aneignungsabsicht (sich/Drittem die Sache zueignen)
- bb) Enteignungsvorsatz (dauerhafte Verdrängung des Eigentümers)
Bei bloßer Gebrauchsanmaßung (Rückführungswille) fehlt der Enteignungsvorsatz → ggf. § 248b.
- c) Rechtswidrigkeit der Zueignung + diesbezüglicher Vorsatz
Kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die Sache (sonst Zueignung nicht rechtswidrig).
- 1. Objektiver Tatbestand
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
- IV. Strafzumessung: Regelbeispiele (§ 243 StGB) § 243 StGB
Besonders schwerer Fall (z. B. Einbruch, gewerbsmäßig). Indizwirkung — widerlegbar; kein Tatbestandsmerkmal.
- V. Qualifikationen (§§ 244, 244a StGB) § 244 StGB
Echte Qualifikation: Waffen/gefährliche Werkzeuge, Bande, Wohnungseinbruch — höherer Strafrahmen.
Einschlägige Normen
Beim Schema „Diebstahl (§ 242 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 242 StGB § 15 StGB § 243 StGB § 244 StGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Diebstahl (§ 242 StGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Diebstahl (§ 242 StGB)"?
Diebstahl (§ 242 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Vermögen.
Welche Normen muss ich beim Schema „Diebstahl (§ 242 StGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 242 StGB, § 15 StGB, § 243 StGB, § 244 StGB.
Wie übe ich das Schema „Diebstahl (§ 242 StGB)" am besten?
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