Strafrecht · Strafrecht BT — Vermögen

Prüfungsschema: Untreue (§ 266 StGB)

Zwei gleichrangige Tatbestandsvarianten: Missbrauchs- und Treubruchtatbestand — beide sind eigenständig zu prüfen.

12 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Untreue (§ 266 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Vermögen) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Tatbestand (§ 266 I StGB)
    • 1. Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1)
      • a) Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen oder zur Verpflichtung Dritter

        Rechtliche Verfügungsmacht aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft (z. B. Prokura, Vollmacht, gesetzliche Vertretung).

      • b) Missbrauch: rechtlich wirksame, aber pflichtwidrige Ausübung

        Im Außenverhältnis wirksame Handlung, die im Innenverhältnis unzulässig ist. Abgrenzung zum bloßen Unterlassen = Treubruchtatbestand.

      • c) Vermögensnachteil (Schaden)

        Wirtschaftlicher Vermögensvergleich vor/nach der Tat; Saldierungsprinzip. Auch schadensgleiche Gefährdung, wenn konkret und bezifferbar.

    • 2. Treubruchtatbestand (§ 266 I Alt. 2)
      • a) Vermögensbetreuungspflicht

        Qualifizierte Pflicht, fremde Vermögensinteressen als Hauptpflicht wahrzunehmen (Typus: Treuhänder, GmbH-GF, Vorstand AG, Rechtsanwalt, Beamter).

      • b) Verletzung der Betreuungspflicht

        Pflichtwidrige Handlung oder Unterlassen — auch bloßes Nichtstun kann genügen.

      • c) Kausal verursachter Vermögensnachteil
    • 3. Subjektiver Tatbestand
      • a) Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale

        Dolus eventualis genügt. Kein besonderes Schädigungsmerkmal erforderlich (anders als früher BGH).

      • b) Ggf. Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) § 16 StGB
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Qualifikation (§ 266 II i.V.m. §§ 263 III, IV) § 266 II StGB

    Besonders schwere Fälle (z. B. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande) — Verweis auf §263 III.

  • V. Konkurrenzen

    Verhältnis Missbrauchs- zu Treubruchtatbestand: Tatbestandsalternativen, Einheit. Untreue und Betrug: Untreue verdrängt Betrug (Spezialität) wenn dieselbe Vermögenseinbuße betroffen.

Einschlägige Normen

Beim Schema „Untreue (§ 266 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 16 StGB § 266 II StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Untreue (§ 266 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Untreue (§ 266 StGB)"?

Untreue (§ 266 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Vermögen.

Welche Normen muss ich beim Schema „Untreue (§ 266 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 16 StGB, § 266 II StGB.

Wie übe ich das Schema „Untreue (§ 266 StGB)" am besten?

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