Prüfungsschema: Untreue (§ 266 StGB)
Zwei gleichrangige Tatbestandsvarianten: Missbrauchs- und Treubruchtatbestand — beide sind eigenständig zu prüfen.
Das Prüfungsschema zu Untreue (§ 266 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Vermögen) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Tatbestand (§ 266 I StGB)
- 1. Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1)
- a) Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen oder zur Verpflichtung Dritter
Rechtliche Verfügungsmacht aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft (z. B. Prokura, Vollmacht, gesetzliche Vertretung).
- b) Missbrauch: rechtlich wirksame, aber pflichtwidrige Ausübung
Im Außenverhältnis wirksame Handlung, die im Innenverhältnis unzulässig ist. Abgrenzung zum bloßen Unterlassen = Treubruchtatbestand.
- c) Vermögensnachteil (Schaden)
Wirtschaftlicher Vermögensvergleich vor/nach der Tat; Saldierungsprinzip. Auch schadensgleiche Gefährdung, wenn konkret und bezifferbar.
- a) Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen oder zur Verpflichtung Dritter
- 2. Treubruchtatbestand (§ 266 I Alt. 2)
- a) Vermögensbetreuungspflicht
Qualifizierte Pflicht, fremde Vermögensinteressen als Hauptpflicht wahrzunehmen (Typus: Treuhänder, GmbH-GF, Vorstand AG, Rechtsanwalt, Beamter).
- b) Verletzung der Betreuungspflicht
Pflichtwidrige Handlung oder Unterlassen — auch bloßes Nichtstun kann genügen.
- c) Kausal verursachter Vermögensnachteil
- a) Vermögensbetreuungspflicht
- 3. Subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale
Dolus eventualis genügt. Kein besonderes Schädigungsmerkmal erforderlich (anders als früher BGH).
- b) Ggf. Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) § 16 StGB
- a) Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale
- 1. Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1)
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
- IV. Qualifikation (§ 266 II i.V.m. §§ 263 III, IV) § 266 II StGB
Besonders schwere Fälle (z. B. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande) — Verweis auf §263 III.
- V. Konkurrenzen
Verhältnis Missbrauchs- zu Treubruchtatbestand: Tatbestandsalternativen, Einheit. Untreue und Betrug: Untreue verdrängt Betrug (Spezialität) wenn dieselbe Vermögenseinbuße betroffen.
Einschlägige Normen
Beim Schema „Untreue (§ 266 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 16 StGB § 266 II StGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Untreue (§ 266 StGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Untreue (§ 266 StGB)"?
Untreue (§ 266 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Vermögen.
Welche Normen muss ich beim Schema „Untreue (§ 266 StGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 16 StGB, § 266 II StGB.
Wie übe ich das Schema „Untreue (§ 266 StGB)" am besten?
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