Strafrecht · Strafrecht BT — Vermögen

Prüfungsschema: Raub (§ 249 StGB)

Kombinationsdelikt aus Diebstahl und Nötigung — Wegnahme unter Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel.

18 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Raub (§ 249 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Vermögen) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Fremde bewegliche Sache

        Wie §242 StGB: fremd = nicht (auch) im Alleineigentum des Täters; beweglich = körperlicher Gegenstand, der fortgeschafft werden kann.

      • b) Wegnahme § 242 StGB

        Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams — identische Prüfung wie bei §242.

      • c) Nötigungsmittel
        • aa) Gewalt gegen eine Person

          Körperlich wirkende Kraftentfaltung gegen den Körper eines Menschen (nicht bloß Sache). Auch geringste Gewalt genügt.

        • bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

          Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, das der Täter für beherrschbar hält; gegenwärtig = sofort drohend; Leib oder Leben = körperliche Unversehrtheit.

      • d) Finalzusammenhang

        Das Nötigungsmittel muss zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden (Mittel-Zweck-Relation). Nachträgliche Gewalt = §252 (räuberischer Diebstahl).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a) Vorsatz (Doppelvorsatz)

        Täter muss sowohl bzgl. des Nötigungsmittels als auch bzgl. der Wegnahme vorsätzlich handeln.

      • b) Zueignungsabsicht (wie §242 — Aneign.- u. Enteignungskomponente) § 242 StGB
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Qualifikation: Schwerer Raub (§ 250 StGB) § 250 StGB
    • 1. §250 I — erhöhter Strafrahmen (Mitführen/Bande)
      • a) Nr. 1a: Mitführen einer Waffe oder gefährlichen Werkzeuge

        Mitführen = Zugriffsbereitschaft; keine Verwendung erforderlich.

      • b) Nr. 1b: Mitführen sonst. Mittel zur Widerstandsüberwindung
      • c) Nr. 2: Bandenraub
    • 2. §250 II — besonders schwerer Fall (Verwenden/schwere Folge)
      • a) Nr. 1: Verwenden einer Waffe/gefährlichen Werkzeugs

        Verwenden = tatsächlicher Einsatz gegen Personen.

      • b) Nr. 3a/b: Schwere Körperverletzung / Lebensgefahr
  • V. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) § 251 StGB

    Erfolgsqualifiziertes Delikt: Tod muss wenigstens leichtfertig verursacht worden sein (§18 StGB).

  • VI. Abgrenzungen
    • 1. Räuberischer Diebstahl (§ 252): Gewalt nach der Wegnahme § 252 StGB
    • 2. Räuberische Erpressung (§ 255): Opfer gibt selbst heraus § 255 StGB
  • VII. Konkurrenzen

    §249 und §240 — §249 verdrängt §240 (Spezialität). §249 und §242 — Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion).

Einschlägige Normen

Beim Schema „Raub (§ 249 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 242 StGB § 250 StGB § 251 StGB § 252 StGB § 255 StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Raub (§ 249 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Raub (§ 249 StGB)"?

Raub (§ 249 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Vermögen.

Welche Normen muss ich beim Schema „Raub (§ 249 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 242 StGB, § 250 StGB, § 251 StGB, § 252 StGB, § 255 StGB.

Wie übe ich das Schema „Raub (§ 249 StGB)" am besten?

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