Strafrecht · Strafrecht BT — Vermögen

Prüfungsschema: Hehlerei (§ 259 StGB)

Perpetuierung einer durch Vortat begründeten rechtswidrigen Vermögenslage — Vortat und Tathandlung sind Kern der Prüfung.

13 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Hehlerei (§ 259 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Vermögen) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Tatbestand (§ 259 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Vortat (rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen)

        Muss gegen fremdes Vermögen gerichtet und rechtswidrig sein (nicht notw. schuldhaft). Typus: §§242, 246, 263, 266 StGB. Nur der durch die Vortat erlangte Vorteil kann Hehlerei-Objekt sein.

        • aa) Eigene Tathandlung des Vortäters erforderlich
        • bb) Keine Strafbarkeit des Vortäters erforderlich (nur rechtswidrig)
      • b) Sache (aus der Vortat)

        Körperlicher Gegenstand; muss durch die Vortat in die Verfügungsgewalt des Vortäters gelangt sein (Surrogation str. — h.M.: unmittelbares Hehlereiobjekt erforderlich).

      • c) Tathandlungen
        • aa) Ankaufen (Abschluss eines Kaufvertrags)
        • bb) Sich-Verschaffen (Erlangung eigener Verfügungsgewalt)

          Mindestmaß an Sachherrschaft; keine Eigentumsübertragung erforderlich. Abgrenzung zum Ankaufen: keine Gegenleistung notwendig.

        • cc) Absetzen (Weitergabe an Dritte im Interesse des Vortäters)
        • dd) Absetzen helfen (Beihilfe zum Absetzen)
      • d) Kein eigener Vortäter: Hehlerei vs. Begünstigung (§ 257)

        Begünstigung sichert den durch die Vortat erlangten Vorteil — Hehlerei perpetuiert ihn durch Weitergabe. Begünstigung: Hilfe für den Vortäter. Hehlerei: eigene Gewinnerzielung.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a) Vorsatz bzgl. Vortat und Tathandlung

        Dolus eventualis genügt; Täter muss die Herkunft aus rechtswidriger Tat für möglich halten und billigen.

      • b) Bereicherungsabsicht (sich oder Dritte zu bereichern)

        Dolus directus 1. Grades; Bereicherung muss durch die Hehlerei angestrebt werden (Stoffgleichheit nicht erforderlich).

  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Qualifikation (§§ 260, 260a StGB) § 260 StGB

    Gewerbsmäßige Hehlerei (§260 I Nr.1) und Bandenhehlerei (Nr.2); gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§260a).

Einschlägige Normen

Beim Schema „Hehlerei (§ 259 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 260 StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Hehlerei (§ 259 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Hehlerei (§ 259 StGB)"?

Hehlerei (§ 259 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Vermögen.

Welche Normen muss ich beim Schema „Hehlerei (§ 259 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 260 StGB.

Wie übe ich das Schema „Hehlerei (§ 259 StGB)" am besten?

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