Prüfungsschema: Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Schutz der potenziellen persönlichen Fortbewegungsfreiheit — durch Einsperren oder Berauben der Freiheit auf andere Weise.
Das Prüfungsschema zu Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Person) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Tatobjekt: anderer Mensch (potenzielle Fortbewegungsfreiheit)
Geschützt ist die potenzielle Freiheit; das Opfer muss sich nicht aktuell fortbewegen wollen.
- b) Tathandlung: Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben
- c) Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit von gewisser Dauer
- a) Tatobjekt: anderer Mensch (potenzielle Fortbewegungsfreiheit)
- 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- 1. Objektiver Tatbestand
- II. Rechtswidrigkeit
z. B. Festnahmerecht § 127 StPO, Notwehr § 32, Einwilligung.
- III. Schuld
- IV. Qualifikationen (§ 239 III, IV) § 239 III StGB
Dauer über eine Woche, schwere Gesundheitsfolge oder Tod des Opfers.
Einschlägige Normen
Beim Schema „Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 239 III StGB
Dieses Schema üben — und gratis korrigieren lassen
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)"?
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Person.
Welche Normen muss ich beim Schema „Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 239 III StGB.
Wie übe ich das Schema „Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)" am besten?
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