Strafrecht · Strafrecht BT — Person

Prüfungsschema: Körperverletzung (§§ 223–227 StGB)

Einfache KV als Grundtatbestand — Qualifikationen §§224, 226, 227 aufbauend prüfen.

18 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Körperverletzung (§§ 223–227 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Person) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Tatbestand (§ 223 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Körperliche Misshandlung

        Üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (z. B. Schläge, Festhalten).

      • b) Gesundheitsschädigung

        Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands (auch psychische Schäden nach h.M.).

      • c) Tathandlung (Tun oder Unterlassen, §13 StGB) § 13 StGB
      • d) Kausalität und objektive Zurechnung
    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a) Vorsatz bzgl. Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
      • b) Ggf. aberratio ictus / error in persona
  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Einwilligung (§ 228 StGB) — Sittenwidrigkeitsschranke § 228 StGB

      Einwilligung wirksam, wenn die KV trotz ihr nicht gegen die guten Sitten verstößt. Wirksamkeitsvoraussetzungen: Einsichtsfähigkeit, freiwillig, vorab, KV-spezifisch.

    • 2. Notwehr (§ 32 StGB) § 32 StGB
  • III. Schuld
  • IV. Qualifikationen
    • 1. KV mit gefährlichen Mitteln (§ 224 StGB) § 224 StGB
      • a) Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder gesundheitsschädl. Stoffen
      • b) Nr. 2: Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

        Gefährliches Werkzeug: geeignet, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen (konkret, nach Art des Einsatzes).

      • c) Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls
      • d) Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

        Mindestens zwei körperlich anwesende Personen, die bewusst zusammenwirken.

      • e) Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

        Konkrete Lebensgefahr im Einzelfall muss tatsächlich eingetreten sein.

    • 2. Schwere KV (§ 226 StGB) — Erfolgsqualifizierung § 226 StGB

      Aufgezählte schwere Folgen (Verlust von Sehvermögen/Gehör/Sprechvermögen/Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust eines wichtigen Körperglieds, erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit/Behinderung). § 226 I: wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB); § 226 II: Absicht oder Wissentlichkeit.

      • a) §226 I: Verlust/dauernde Entstellung — minder schwerer Fall möglich
      • b) §226 II: Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. schwerer Folge
    • 3. KV mit Todesfolge (§ 227 StGB) § 227 StGB

      Erfolgsqualifiziertes Delikt: aus der KV (§§223-226) muss der Tod folgen, wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB; Leichtfertigkeit ist NICHT erforderlich). Spezifischer Gefahrzusammenhang erforderlich.

  • V. Konkurrenzen

    §224 Nr. 4 + §25 II (Mittäterschaft) — §224 Nr. 4 geht vor, beide zu nennen. Bei §227 und §222: §227 verdrängt §222 (Spezialität).

Einschlägige Normen

Beim Schema „Körperverletzung (§§ 223–227 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 13 StGB § 228 StGB § 32 StGB § 224 StGB § 226 StGB § 227 StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Körperverletzung (§§ 223–227 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Körperverletzung (§§ 223–227 StGB)"?

Körperverletzung (§§ 223–227 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Person.

Welche Normen muss ich beim Schema „Körperverletzung (§§ 223–227 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 13 StGB, § 228 StGB, § 32 StGB, § 224 StGB, § 226 StGB, § 227 StGB.

Wie übe ich das Schema „Körperverletzung (§§ 223–227 StGB)" am besten?

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