Prüfungsschema: Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)
Erst Totschlag prüfen, dann Mordmerkmale — Mord ist kein qualifizierter Totschlag, sondern eigenständige Tatbestandsalternative (BGH).
Das Prüfungsschema zu Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Person) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB)
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Tötung eines Menschen
Mensch = ab Beginn der Eröffnungswehen bis zum irreversiblen Hirntod. Abgrenzung: Schwangerschaftsabbruch (§§218 ff.) vs. Totschlag.
- b) Kausalität und objektive Zurechnung
- a) Tötung eines Menschen
- 2. Subjektiver Tatbestand: Tötungsvorsatz
Wissen und Wollen des Todeserfolgs — dolus eventualis genügt. Abgrenzung zur Körperverletzung mit Todesfolge (§227): Vorsatz nur bzgl. der KV, nicht bzgl. des Todes.
- 1. Objektiver Tatbestand
- II. Mordmerkmale (§ 211 StGB) — Prüfung bei Anhaltspunkten § 211 StGB
- 1. Erste Gruppe: täterbezogene Merkmale (Gesinnung)
- a) Mordlust (Töten um des Tötens willen)
- b) Befriedigung des Geschlechtstriebs
- c) Habgier (Gewinnstreben in tadelswerter Weise)
- d) Sonstige niedere Beweggründe (Auffangmerkmal)
Beweggründe auf sittlich tiefster Stufe — nach allg. Anschauung besonders verwerflich. Prüfung: Gesamtwürdigung, keine Normativierung.
- 2. Zweite Gruppe: tatbezogene Merkmale (Ausführungsart)
- a) Heimtückisch
Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos = kein Angriff erwartet; wehrlos = dadurch verteidigungsunfähig. Feindliche Willensrichtung des Täters. Kinder grds. arglos.
- aa) Arglosigkeit des Opfers
- bb) Wehrlosigkeit infolge Arglosigkeit
- cc) Bewusstes Ausnutzen durch den Täter
- b) Grausam (besondere Grausamkeit — Schmerz als Selbstzweck)
- c) Mit gemeingefährlichen Mitteln (unkontrollierbares Risiko für unbestimmten Personenkreis)
- a) Heimtückisch
- 3. Dritte Gruppe: Absichtsmerkmale (Zweck)
- a) Zur Ermöglichung einer anderen Straftat
- b) Zur Verdeckung einer anderen Straftat
Straftat muss (auch) begangen worden sein — bloße Befürchtung reicht bei Verdeckungsabsicht.
- 1. Erste Gruppe: täterbezogene Merkmale (Gesinnung)
- III. Rechtswidrigkeit
- IV. Schuld
- V. Strafzumessung / Besonderheiten
- 1. Minder schwerer Fall (§ 213 StGB) § 213 StGB
Provokationsfall (Alt. 1) oder sonstiger minder schwerer Fall (Alt. 2 — Gesamtwürdigung).
- 2. Täterprivileg bei Teilnahme (BGH)
Niedere Beweggründe sind persönliche Merkmale (§ 28 StGB) — Strafbarkeit des Teilnehmers richtet sich nach eigenem Mordmerkmal.
- 3. Lex BGH: Mord als selbständiger Tatbestand neben §212
BGH: §211 und §212 sind eigenständige Tatbestände; h.L.: §211 Qualifikation zu §212. Praktische Auswirkung: Strafrahmenfrage bei Teilnahme.
- 1. Minder schwerer Fall (§ 213 StGB) § 213 StGB
Einschlägige Normen
Beim Schema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 211 StGB § 213 StGB
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)"?
Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Person.
Welche Normen muss ich beim Schema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)" prüfen?
Im Mittelpunkt stehen § 211 StGB, § 213 StGB.
Wie übe ich das Schema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)" am besten?
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