Strafrecht · Strafrecht BT — Person

Prüfungsschema: Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)

Erst Totschlag prüfen, dann Mordmerkmale — Mord ist kein qualifizierter Totschlag, sondern eigenständige Tatbestandsalternative (BGH).

19 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Person) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Tötung eines Menschen

        Mensch = ab Beginn der Eröffnungswehen bis zum irreversiblen Hirntod. Abgrenzung: Schwangerschaftsabbruch (§§218 ff.) vs. Totschlag.

      • b) Kausalität und objektive Zurechnung
    • 2. Subjektiver Tatbestand: Tötungsvorsatz

      Wissen und Wollen des Todeserfolgs — dolus eventualis genügt. Abgrenzung zur Körperverletzung mit Todesfolge (§227): Vorsatz nur bzgl. der KV, nicht bzgl. des Todes.

  • II. Mordmerkmale (§ 211 StGB) — Prüfung bei Anhaltspunkten § 211 StGB
    • 1. Erste Gruppe: täterbezogene Merkmale (Gesinnung)
      • a) Mordlust (Töten um des Tötens willen)
      • b) Befriedigung des Geschlechtstriebs
      • c) Habgier (Gewinnstreben in tadelswerter Weise)
      • d) Sonstige niedere Beweggründe (Auffangmerkmal)

        Beweggründe auf sittlich tiefster Stufe — nach allg. Anschauung besonders verwerflich. Prüfung: Gesamtwürdigung, keine Normativierung.

    • 2. Zweite Gruppe: tatbezogene Merkmale (Ausführungsart)
      • a) Heimtückisch

        Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos = kein Angriff erwartet; wehrlos = dadurch verteidigungsunfähig. Feindliche Willensrichtung des Täters. Kinder grds. arglos.

        • aa) Arglosigkeit des Opfers
        • bb) Wehrlosigkeit infolge Arglosigkeit
        • cc) Bewusstes Ausnutzen durch den Täter
      • b) Grausam (besondere Grausamkeit — Schmerz als Selbstzweck)
      • c) Mit gemeingefährlichen Mitteln (unkontrollierbares Risiko für unbestimmten Personenkreis)
    • 3. Dritte Gruppe: Absichtsmerkmale (Zweck)
      • a) Zur Ermöglichung einer anderen Straftat
      • b) Zur Verdeckung einer anderen Straftat

        Straftat muss (auch) begangen worden sein — bloße Befürchtung reicht bei Verdeckungsabsicht.

  • III. Rechtswidrigkeit
  • IV. Schuld
  • V. Strafzumessung / Besonderheiten
    • 1. Minder schwerer Fall (§ 213 StGB) § 213 StGB

      Provokationsfall (Alt. 1) oder sonstiger minder schwerer Fall (Alt. 2 — Gesamtwürdigung).

    • 2. Täterprivileg bei Teilnahme (BGH)

      Niedere Beweggründe sind persönliche Merkmale (§ 28 StGB) — Strafbarkeit des Teilnehmers richtet sich nach eigenem Mordmerkmal.

    • 3. Lex BGH: Mord als selbständiger Tatbestand neben §212

      BGH: §211 und §212 sind eigenständige Tatbestände; h.L.: §211 Qualifikation zu §212. Praktische Auswirkung: Strafrahmenfrage bei Teilnahme.

Einschlägige Normen

Beim Schema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 211 StGB § 213 StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)"?

Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Person.

Welche Normen muss ich beim Schema „Totschlag (§ 212) & Mord (§ 211 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 211 StGB, § 213 StGB.

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