Strafrecht · Strafrecht BT — Person

Prüfungsschema: Nötigung (§ 240 StGB)

Zweigliedriger Prüfungsaufbau: Tatbestand — Rechtswidrigkeit (Verwerflichkeitsklausel §240 II als normatives TB-Merkmal der Rechtswidrigkeit).

12 Prüfungspunkte · Aufbau im Gutachtenstil · redaktionell geprüft

Das Prüfungsschema zu Nötigung (§ 240 StGB) gehört zum Strafrecht (Modul Strafrecht BT — Person) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.

Aufbau im Überblick

  • I. Tatbestand (§ 240 I StGB)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Nötigungsmittel
        • aa) Gewalt

          Körperlich wirkende Kraftentfaltung; psychische Gewalt str. (BGH: grds. nur physische; h.L.: psychisch genügt, wenn körperliche Wirkung). Vis absoluta (unwiderstehliche Gewalt) und vis compulsiva (Willensbeugung).

        • bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel

          Inaussichtstellen eines künftigen Übels, das der Täter für steuerbar hält; empfindlich = der Bedrohte wird davon ernsthaft beeinflusst (objektiv-subjektiver Maßstab).

      • b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung

        Opfer muss tatsächlich genötigt worden sein — Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Erfolg erforderlich.

      • c) Kausalität

        Conditio-sine-qua-non: war das Nötigungsmittel kausal für den Nötigungserfolg?

    • 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  • II. Rechtswidrigkeit — Verwerflichkeitsklausel (§ 240 II StGB) § 240 II StGB

    Nötigung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung des Mittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Normatives Korrektiv.

    • 1. Feststellung des Zwecks

      Was will der Täter mit der Nötigung erreichen?

    • 2. Mittel-Zweck-Relation

      Ist der Einsatz des Nötigungsmittels zur Erreichung des Zwecks sozialadäquat oder sozialschädlich? Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des Sachverhalts.

      • a) Sozialadäquat: kein Unrecht (z. B. berechtigte Forderungsdurchsetzung)
      • b) Verwerflich: Mittel oder Zweck oder Relation unangemessen
  • III. Schuld
  • IV. Qualifikation (§ 240 IV StGB) § 240 IV StGB

    Besonders schwerer Fall (z. B. Nötigung von Verfassungsorganen, politische Nötigung, Nötigung im Amt).

  • V. Abgrenzungen
    • 1. Raub (§ 249): Gewalt/Drohung mit Leib-/Lebensgefahr + Wegnahme § 249 StGB
    • 2. Erpressung (§ 253): Nötigung zu Vermögensverfügung mit Bereicherungsabsicht § 253 StGB

Einschlägige Normen

Beim Schema „Nötigung (§ 240 StGB)" sind insbesondere diese Vorschriften zu prüfen: § 240 II StGB § 240 IV StGB § 249 StGB § 253 StGB

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Häufige Fragen zum Schema „Nötigung (§ 240 StGB)"

Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Nötigung (§ 240 StGB)"?

Nötigung (§ 240 StGB) gehört zum Strafrecht und dort zum Modul Strafrecht BT — Person.

Welche Normen muss ich beim Schema „Nötigung (§ 240 StGB)" prüfen?

Im Mittelpunkt stehen § 240 II StGB, § 240 IV StGB, § 249 StGB, § 253 StGB.

Wie übe ich das Schema „Nötigung (§ 240 StGB)" am besten?

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