Prüfungsschema: Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 I GG) — Prüfungsschema
Eigenständiger Aufbau getrennt vom Freiheitsrecht: Ungleichbehandlung — Rechtfertigung nach Willkürformel oder neuer Formel.
Das Prüfungsschema zu Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 I GG) — Prüfungsschema gehört zum Öffentliches Recht (Modul Staats- und Verfassungsrecht) und zeigt den vollständigen Aufbau, den du in der Klausur Schritt für Schritt im Gutachtenstil abarbeitest. Die folgende Gliederung führt dich von der Obersatzebene über jedes Tatbestandsmerkmal bis zum Ergebnis — genau in der Reihenfolge, in der ein Korrektor sie erwartet.
Aufbau im Überblick
- I. Schutzbereich: allg. Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
Art.3 I schützt vor willkürlicher Ungleich- oder Gleichbehandlung. Gilt für staatliches Handeln (Gerichte, Behörden, Gesetzgeber).
- II. Ungleichbehandlung
- 1. Vergleichsgruppen bestimmen (wesentlich gleiche Sachverhalte)
Welche Gruppen werden unterschiedlich behandelt? Vergleich muss auf einer gemeinsamen Basis erfolgen (tertium comparationis).
- 2. Tatsächliche Ungleich- oder Gleichbehandlung
- 1. Vergleichsgruppen bestimmen (wesentlich gleiche Sachverhalte)
- III. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
- 1. Willkürformel (Grundfall: sachbezogener Unterschied)
Ungleichbehandlung willkürlich, wenn kein sachlicher, einleuchtender Grund besteht. Maßstab: Evidenz der Sachgerechtigkeit.
- 2. Neue Formel (intensivere Prüfung bei personenbezogenen Merkmalen)
Bei Anknüpfung an personenbezogene, vom Betroffenen nicht beeinflussbare Merkmale (z.B. Herkunft, Geschlecht nahestehend zu Art.3 II/III): Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.
- a) Legitimer Zweck der Differenzierung
- b) Geeignetheit
- c) Erforderlichkeit
- d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
- 1. Willkürformel (Grundfall: sachbezogener Unterschied)
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Erste Korrektur gratisHäufige Fragen zum Schema „Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 I GG) — Prüfungsschema"
Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Prüfungsschema „Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 I GG) — Prüfungsschema"?
Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 I GG) — Prüfungsschema gehört zum Öffentliches Recht und dort zum Modul Staats- und Verfassungsrecht.
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